Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog erfasst auch Schäden an beweglichen Sachen, wenn diese infolge von Rauch- und Rußimmissionen durch ein Brandereignis auf dem Nachbargrundstück entstehen und sich die Sachen bestimmungsgemäß in den betroffenen Räumen befinden. Der Anspruch setzt voraus, dass die Immissionen rechtswidrig in die Nachbarräume eindringen und die Beeinträchtigungen das zumutbare Maß überschreiten.
Der Anspruch steht nicht nur dem Grundstückseigentümer, sondern auch dem Mieter als Besitzer zu. Er dient als Kompensation für den Ausschluss primärer Abwehransprüche und knüpft an die vom Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchtigung an. Auf ein Verschulden des Verursachers kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass der Betroffene die Immissionen nicht hätte dulden müssen.
Die Einbeziehung von Warenvorräten und Betriebseinrichtungen in den Schutzbereich folgt daraus, dass diese bestimmungsgemäß in den Räumen des Grundstücks gelagert werden und bei wirksamem Abwehranspruch vor Schäden bewahrt geblieben wären. Ein Unterschied zu Fällen, in denen lediglich bewegliche Sachen ohne Grundstücksbezug betroffen sind, besteht darin, dass die geschädigten Gegenstände hier durch ihre Lage in den Geschäftsräumen unmittelbar in den Nutzungsbereich des Grundstücks einbezogen sind.
Auch Betriebsunterbrechungsschäden fallen unter den Ausgleichsanspruch, soweit sie auf der mangelnden Nutzbarkeit der Geschäftsräume beruhen. Ist die Unterbrechung auf Sanierungs- und Reinigungsarbeiten an den Gebäudeteilen oder an den Einrichtungen zurückzuführen, liegt eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vor, die zu entschädigen ist.
Der Ausgleichsanspruch richtet sich auf eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bestimmen ist. Grundlage ist der eingetretene Vermögensverlust, der sich bei Substanzschäden oder Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzung regelmäßig nach §§ 249 ff. BGB bemisst. Bei betrieblichen Beeinträchtigungen ist die Ertragseinbuße maßgeblich, deren Umfang gemäß § 287 ZPO zu schätzen ist.