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Motorschaden nach 110.000 km: Wer zahlt, wenn der Zahnriemen reißt?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Reißt bei einem Gebrauchtwagen mit rund 110.000 km Laufleistung der Zahnriemen, liegt darin kein Sachmangel, weil der Zahnriemen ein typisches Verschleißteil ist. Dies gilt auch dann, wenn der Riss zu einem Motorschaden führt. Der Käufer kann die Reparaturkosten in einem solchen Fall nicht vom Verkäufer zurückverlangen.

Zahnriemenriss nach dem Gebrauchtwagenkauf als Sachmangel?

Reißt der Zahnriemen der Motorsteuerung kurz nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens, stellt sich die Frage, ob der Käufer vom Verkäufer die kostenlose Mängelbeseitigung verlangen oder bereits gezahlte Reparaturkosten zurückfordern kann. Entscheidend hierfür ist, ob das Fahrzeug bei Übergabe mit einem Sachmangel im Sinne des § 434 BGB behaftet war. Nur dann bestehen die Gewährleistungsrechte aus §§ 437, 439 BGB, insbesondere der Anspruch auf unentgeltliche Nacherfüllung.

Im vorliegend zu beurteilenden Fall betraf dies einen knapp drei Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von rund 107.700 km bei Übergabe, bei dem der Zahnriemen nach etwa 110.200 km riss und Folgeschäden am Motor verursachte. Der Verkäufer reparierte das Fahrzeug, stellte die Reparatur aber in Rechnung und machte die Herausgabe des Fahrzeugs von der Zahlung abhängig. Der Käufer zahlte unter Vorbehalt und verlangte den Betrag anschließend zurück.

Wann besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der Reparaturkosten?

Ein Anspruch auf Rückzahlung der Reparaturkosten aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB) setzt voraus, dass der Verkäufer die Zahlung ohne Rechtsgrund erlangt hat. Ein Rechtsgrund besteht jedoch, wenn die Reparatur als gewöhnliche Werkleistung geschuldet und damit der Werklohn nach §§ 631, 632 BGB zu zahlen war. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verkäufer die Arbeiten als kostenfreie Nacherfüllung nach §§ 437, 439 BGB hätte erbringen müssen oder schadensersatzpflichtig gewesen wäre. Beides setzt einen Sachmangel voraus.

Ist ein gerissener Zahnriemen ein Sachmangel?

Nein. Der Riss des Zahnriemens begründet für sich genommen keinen Sachmangel. Der Zahnriemen ist ein typisches Verschleißteil, dessen Abnutzung im Rahmen der üblichen Materialbeanspruchung liegt. Reißt er infolge gewöhnlichen Verschleißes, weicht der Zustand des Fahrzeugs nicht von der bei gebrauchten Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit ab. Dass es hierdurch zu weiteren technischen Folgen wie einem Motorschaden kommt, ändert an dieser Bewertung nichts, denn die Folgeschäden begründen keinen eigenständigen Mangel, sondern sind Auswirkung des verschleißbedingten Defekts.

Wer muss einen Materialfehler darlegen?

Beruft sich der Käufer darauf, der Zahnriemen sei aufgrund eines Materialfehlers gerissen, muss er dies substantiiert darlegen. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Riss auf gewöhnlicher Abnutzung beruht, genügt dies nicht für die Annahme eines Mangels. Die bloße Behauptung, die glatte Rissstelle belege einen Materialfehler, ist nicht ausreichend, wenn nicht dargelegt wird, warum ein verschleißbedingter Riss keine glatte Rissstelle aufweisen kann. Zudem spricht gegen einen Materialfehler, wenn sich dieser erst nach einer Laufleistung von über 110.000 km gezeigt haben soll.

Welche Bedeutung haben die Wartungsintervalle des Herstellers?

Die vom Hersteller empfohlenen Austauschintervalle für den Zahnriemen (hier: spätestens nach fünf Jahren bzw. 120.000 km) stellen absolute Maximalwerte dar, die selbst bei geringer Beanspruchung nicht überschritten werden dürfen. Reißt der Riemen vor Erreichen dieser Grenzen, folgt daraus nicht ohne Weiteres ein Mangel. Die Herstellerempfehlungen sehen vielmehr vor, dass bei besonderer Beanspruchung ein früherer Austausch erforderlich sein kann, etwa bei:
  • Stop-and-go-Verkehr,
  • überwiegendem Stadtverkehr,
  • Kurzstreckenverkehr,
  • häufigen Kaltstarts,
  • niedrigen Betriebstemperaturen.
Solche Nutzungsbedingungen sind, insbesondere in Ballungsräumen, nicht ungewöhnlich und stellen keine übermäßige Beanspruchung des Fahrzeugs dar. Ein vorzeitiger Verschleiß aufgrund derartiger Einsatzbedingungen liegt daher im Rahmen des Üblichen.

Spricht die hohe Laufleistung für einen Mangel?

Auch aus dem Verhältnis von Fahrzeugalter und Laufleistung ergibt sich kein Sachmangel. Dass ein dreijähriges Fahrzeug bei Übergabe bereits rund 107.700 km zurückgelegt hat, lässt nicht den Schluss zu, der Zahnriemen sei infolge außergewöhnlichen Verschleißes oder einer nicht zu erwartenden übermäßigen Beanspruchung gerissen. Eine überdurchschnittliche Fahrleistung erhöht vielmehr die zu erwartende Abnutzung von Verschleißteilen.


AG Offenbach, 15.01.2003 - Az: 380 C 286/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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