Beim Kauf
gebrauchter Kraftfahrzeuge stellt sich regelmäßig die Frage, ob das Versagen einzelner Bauteile einen
Sachmangel im Sinne des § 434 BGB darstellt oder ob es sich um üblichen Verschleiß handelt. Eine verkaufte Sache ist nach § 434 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Bei gebrauchten Sachen ist dieser Vergleichsmaßstab anzupassen - ein gebrauchter Pkw darf nicht mit einem Neuwagen verglichen werden (vgl. OLG Düsseldorf, 17.09.1998 - Az: 1 U 31/98). Normale Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen scheiden daher als Mangel aus, was in der griffigen Formel „Verschleiß ist kein Mangel“ zusammengefasst wird.
Die Beurteilung, ob ein Defekt als Verschleiß oder Mangel einzuordnen ist, kann nicht generell, sondern nur einzelfallbezogen erfolgen. Maßgeblich sind dabei Alter, Laufleistung und Kaufpreis des Fahrzeugs. Die Gesetzesmaterialien zu § 434 BGB stellen klar, dass bei gebrauchten Pkw Alter und Laufleistung die berechtigten Erwartungen des Käufers wesentlich beeinflussen. Je höher der Preis, desto höher dürfen auch die Erwartungen des Käufers sein. Der Vergleichsmaßstab sind „Sachen der gleichen Art“, wobei die Eigenschaften zu berücksichtigen sind, die der Durchschnittskäufer anhand der Art der Sache erwarten kann.
Der Begriff des Verschleißes ist nicht auf mechanische Abnutzung durch Reibung oder chemische Abnutzung durch Korrosion beschränkt. Verschleiß umfasst Abnutzung im weiteren Sinne. Bei Kraftfahrzeugen existieren Bauteile, die entweder zu 100 % funktionieren oder vollständig ausfallen. Bei solchen Teilen besteht der Verschleiß darin, dass sie durchschnittlich eine bestimmte Anzahl von Betriebsstunden halten und dann ihre Funktion einstellen. Auch in diesen Fällen liegt Verschleiß vor, selbst wenn keine fortschreitende mechanische Abnutzung erkennbar ist.
Die Rechtsprechung hat verschiedene Konstellationen bewertet: Das Versagen eines Bauteils, das normalerweise nie ausfällt und für den konkreten Fahrzeugtyp ganz untypisch ist, stellt keinen Verschleiß dar (vgl. OLG Köln, 14.11.2003 - Az: 19 U 84/03). Gleiches gilt für Ereignisse wie Kabelbrände, die nicht spezifisch für gebrauchte Pkw sind und bei denen Verschleißerscheinungen nur eine Nebenrolle spielen (vgl. AG Marsberg, 19.12.2002 - Az: 2 C 302/02). Auch bei Bauteilen, die kurz vor dem Verkauf erneuert wurden, kann eine längere Haltbarkeit erwartet werden als nur wenige Monate (vgl. BGH, 01.06.2004 - Az:
VIII ZR 329/03).
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