Die Regelung in § 1597a Abs. 3 BGB, wonach die Anerkennung einer Vaterschaft nicht wirksam beurkundet werden soll, wenn eine zuvor beabsichtigte Beurkundung wegen des Verdachts einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gemäß 1597a Abs. 2 BGB ausgesetzt worden ist, findet auch Anwendung, wenn die Vaterschaft während eines noch laufenden Prüfverfahrens gemäß § 85 AufenthG durch eine dritte Person anerkannt werden soll. Eine gleichwohl erfolgte Anerkennung ist nach § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
KG, 04.03.2025 - Az: 1 W 112/25
ECLI:DE:KG:2025:0304.1W112.25.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


