Ist keine Gefahr im Verzug, so ist auch bei der Anordnung oder Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung vor Erlass des Unterbringungsbeschlusses ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn das vorliegende Gutachten bzw. ärztliche Zeugnis nicht
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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