Im Verfahren über die Verlängerung der Bestellung eines
Betreuers oder der Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen ist gemäß
§ 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG die Bestellung eines
Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich.
Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung einer bestehenden
Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge.
Die 1981 geborene Betroffene leidet an einer hebephrenen Schizophrenie. Für sie ist seit dem Jahr 2013 eine Betreuung eingerichtet, zuletzt mit dem
Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten sowie Widerruf von Vollmachten. Zudem ist für den Bereich der Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
Im April 2023 hat die Betroffene beantragt, den Einwilligungsvorbehalt aufzuheben und einen Betreuerwechsel vorzunehmen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht die Betreuung mit unverändertem Aufgabenkreis und den Einwilligungsvorbehalt verlängert und als Zeitpunkt, bis zu dem über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts zu entscheiden ist, den 1. Mai 2027 festgesetzt. Die Anträge auf Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts und auf Betreuerwechsel hat es abgelehnt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Betroffenen hat das Amtsgericht teilweise abgeholfen, indem es die Überprüfungsfrist auf den 7. August 2025 verkürzt hat. Das Landgericht hat die weitergehende Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich diese mit der Rechtsbeschwerde.
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