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Richter darf nach Bestellung eines vorläufigen Betreuers auch bei endgültiger Bestellung des Betreuers mitwirken

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Richter, der im Betreuungsverfahren durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellt hat, ist nach seiner Versetzung an das Beschwerdegericht nicht von der Mitwirkung im Beschwerdeverfahren gegen die - von einem anderen Richter erlassene - endgültige Betreuerbestellung ausgeschlossen. Die Ausschließungsgründe des § 41 ZPO erfassen nur die Mitwirkung an der konkret angefochtenen Entscheidung, nicht die Mitwirkung an vorausgegangenen, verfahrensrechtlich selbständigen Entscheidungen.

Ausschluss eines Richters im Betreuungsverfahren

Nach § 6 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 41 Nr. 6 ZPO ist ein Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, wenn er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Entscheidend ist nach dem Wortlaut der Norm allein die Mitwirkung an der konkret angefochtenen Entscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung genügt die Mitwirkung an einer anderen, der angefochtenen Entscheidung lediglich vorausgehenden Entscheidung nicht, um einen Ausschluss zu begründen (vgl. BGH, 18.12.2014 - Az: IX ZB 65/13; BGH, 24.07.2012 - Az: II ZR 280/11; BGH, 05.07.1960 - Az: VI ZR 109/59; BGH, 05.12.1980 - Az: V ZR 16/80).

Warum ist das Verfahren der einstweiligen Anordnung eigenständig zu betrachten?

Das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach dem FamFG ist formell selbständig und von dem Hauptsacheverfahren unabhängig. Es beruht - anders als die Hauptsacheentscheidung - lediglich auf einer summarischen Prüfung. Ordnet der zuständige Amtsrichter im Betreuungsverfahren durch einstweilige Anordnung gemäß § 300 FamFG eine vorläufige Betreuung an, hindert dies seine spätere Mitwirkung als Richter im Beschwerdeverfahren nicht, sofern nicht die einstweilige Anordnung selbst, sondern die - von einem anderen Richter getroffene - endgültige Bestellung eines Betreuers nach § 286 FamFG mit der Beschwerde angegriffen wird.

Welchem Zweck dient die Ausschließungsvorschrift?

§ 41 Nr. 6 ZPO beruht auf der Erwägung, dass von einem Richter nicht erwartet werden kann, eine von ihm selbst erlassene oder miterlassene Entscheidung mit voller Unbefangenheit nachzuprüfen (vgl. BGH, 05.07.1960 - Az: VI ZR 109/59; vgl. RG, 19.06.1935 - Az: I 346/34). Das Verfahrensrecht ist jedoch grundsätzlich von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich zuvor bereits über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (vgl. BVerfG, 26.01.1971 - Az: 2 BvR 443/69; BVerfG, 04.07.2001 - Az: 1 BvR 730/01). Für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 41 Nr. 6 ZPO auf die Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung selbst spricht neben dem eindeutigen Wortlaut auch der Zweck der Norm, den gesetzlichen Richter im Voraus möglichst eindeutig zu bestimmen. Vorschriften mit dieser Funktion sind einer ausweitenden Auslegung nicht zugänglich (vgl. BGH, 24.07.2012 - Az: II ZR 280/11; BGH, 05.12.1980 - Az: V ZR 16/80).

Das Bundesverfassungsgericht hat es dementsprechend nicht beanstandet, wenn die Mitwirkung eines Richters am Erlass einer einstweiligen Verfügung im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Ausschließungsgrund für seine Mitwirkung im Berufungsverfahren über die Hauptsache angesehen wird (vgl. BVerfG, 04.07.2001 - Az: 1 BvR 730/01). Besonderen Umständen des Einzelfalls, unter denen die Mitwirkung eines Richters gleichwohl unangemessen erscheinen könnte, ist im Rahmen eines gesonderten Ablehnungsverfahrens nach §§ 42 ff. ZPO Rechnung zu tragen.

Erst recht scheidet ein Ausschluss aus, wenn der betreffende Richter im erstinstanzlichen Verfahren lediglich die nervenfachärztliche Begutachtung des Betroffenen angeordnet hat, ohne selbst über die endgültige Betreuerbestellung zu entscheiden (vgl. BAG, 16.12.2010 - Az: 2 AZR 963/08; vgl. RG, 26.05.1922 - Az: Rep. III. 85/22).

Erfordernis einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdegericht kann nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug durchgeführt worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragene Tatsachen oder eine veränderte Sachlage erfordern nur dann keine erneute Anhörung, wenn diese offensichtlich für die Entscheidung unerheblich sind. Zieht das Beschwerdegericht dagegen eine neue, im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anhörung noch nicht berücksichtigte Tatsachengrundlage heran, ist eine erneute Anhörung geboten (vgl. BGH, 02.12.2015 - Az: XII ZB 227/12; BGH, 02.09.2015 - Az: XII ZB 138/15).

Hat ein zwischenzeitlicher Richterwechsel Einfluss auf die Anhörungspflicht?

Hat der später an das Beschwerdegericht versetzte Richter den Betroffenen bereits während seiner Tätigkeit am Amtsgericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung persönlich angehört, begründet dies für sich genommen keine Verpflichtung zur erneuten Anhörung durch die voll besetzte Beschwerdekammer. Rechtliche Bedenken bestünden nur dann, wenn das Beschwerdegericht das Ergebnis dieser früheren Anhörung über den objektiven Ertrag und den persönlichen Eindruck des anhörenden Richters hinaus verwertet hätte (vgl. BGH, 15.06.2016 - Az: XII ZB 581/15; BGH, 09.11.2011 - Az: XII ZB 286/11).

Vorliegend hatte die später an das Beschwerdegericht versetzte und dort zum Vorsitz gelangte Richterin den Betroffenen bereits während ihrer Tätigkeit am Amtsgericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung persönlich angehört; die endgültige Betreuerbestellung hatte hingegen ein anderer Richter angeordnet. Das Beschwerdegericht durfte unter diesen Umständen von einer erneuten Anhörung absehen und sich hierbei auch auf die frühere Anhörung stützen, ohne dass dies einen Ausschließungsgrund oder einen Verfahrensmangel begründete. Auch nachträglich vorgelegte ärztliche Unterlagen, einschließlich eines unauffälligen kernspintomographischen Befundes, begründeten keine wesentliche, eine erneute Anhörung gebietende Änderung der Sachlage, wenn die entsprechende Untersuchung von dem Sachverständigen lediglich zur differentialdiagnostischen Abklärung angeregt worden war.


BGH, 18.01.2017 - Az: XII ZB 602/15

ECLI:DE:BGH:2017:180117BXIIZB602.15.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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