Hat das Beschwerdegericht ein neues
Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entscheidung hauptsächlich zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören. Dem
Verfahrenspfleger ist die Teilnahme an dem Anhörungstermin zu ermöglichen.