Die Genehmigung der
Unterbringung, eine 7-Punkt-Fixierung sowie die Genehmigung einer Zwangsmedikation nach dem PsychKHG liegt nicht nur eine Tätigkeit im Sinne des § 15 RVG vor, es handelt sich um unterschiedliche Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach Auffassung der Kammer ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.09.2012 - Az:
XII ZB 543/11 - trotz der gegebenen Unterschiede auf den hiesigen Sachverhalt übertragbar.
Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass der Bundesgerichtshof zur Begründung des Vorliegens unterschiedlicher Angelegenheiten zunächst darauf verweist, dass die betreuungsrechtlichen Maßnahmen gesondert in
§ 312 Nr. 1 und 2 FamFG aufgeführt sind. Demgegenüber fallen die hier getroffenen Maßnahmen allesamt unter § 312 Nr. 4 FamFG.
Auch verfängt die Argumentation des Bundesgerichtshofs, dass die zu treffenden Entscheidungen unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen unterlägen, vorliegend nicht, da sämtliche freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 312 Nr. 4 FamFG auf Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses ergehen können (§ 321 Abs. 2 FamFG). Wenngleich diese Umstände mithin nicht zur Begründung herangezogen werden können, dass vorliegend unterschiedliche Angelegenheiten vorliegen, schließt das Nichtvorliegen jener Umstände die Annahme des Vorliegens verschiedener Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG nicht aus.
Beim Begriff derselben Angelegenheit handelt es sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, er dient gebührenrechtlich zur Abgrenzung desjenigen anwaltlichen Tätigkeitsbereichs, den eine Pauschgebühr abgelten soll. Dafür, wann dieselbe Angelegenheit und wann verschiedene Angelegenheiten vorliegen, kann keine allgemeine Richtlinie gegeben werden, weil die in Betracht kommenden Lebensverhältnisse vielseitig sind. Das RVG überlässt es der Rechtsprechung und dem Schrifttum, die Abgrenzung im Einzelfall zu finden. Im hier zu entscheidenden Fall ist ausgehend von dem vom Bundesgerichtshof aufgezeigten Rahmen vom Vorliegen unterschiedlicher Angelegenheiten auszugehen. Der Bundesgerichtshof hat in der bereits zitierten Entscheidung nämlich zur weiteren Begründung des Vorliegens verschiedener Angelegenheiten wie folgt argumentiert:
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