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Vorsorgevollmacht mit Tücken: Kein Auskunftsrecht für Miterben nach dem Tod

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine in einer Generalvollmacht vereinbarte Höchstpersönlichkeit der Rechenschaftspflicht kann wirksam bewirken, dass der Rechenschaftsanspruch aus § 666 BGB mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt und nicht gemäß § 1922 BGB auf die Erben übergeht. Miterben können daher gegenüber dem vormals Bevollmächtigten keinen eigenständigen Rechenschaftslegungsanspruch geltend machen, wenn eine entsprechende Klausel eindeutig formuliert ist und keine besonderen Verdachtsmomente für einen Vollmachtsmissbrauch vorliegen.

Rechenschaftspflicht aus einer Generalvollmacht

Erteilt eine Person einem Familienangehörigen eine General- und Vorsorgevollmacht, die diesen zur umfassenden Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ermächtigt, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Bevollmächtigte über sein Handeln Rechenschaft ablegen muss. Praktisch bedeutsam wird dies vor allem nach dem Tod des Vollmachtgebers, wenn Miterben Einblick in die vom Bevollmächtigten getätigten Geschäfte verlangen.

Liegt bei familiärer Vollmachtserteilung ein Auftragsverhältnis vor?

Die Abgrenzung zwischen einem rechtlich verbindlichen Auftrag im Sinne von § 662 BGB und einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob für den Handelnden erkennbar war, dass der Auftraggeber ein wesentliches wirtschaftliches Interesse an der Durchführung hatte und sich auf dessen Zusage verließ. Ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten spricht dabei nicht gegen die Annahme eines Auftrags, sondern kennzeichnet im Gegenteil den Regelfall eines solchen Rechtsverhältnisses. Erledigt ein Familienangehöriger im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder eines Einzelauftrags Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen, ist regelmäßig von einem Auftrag mit entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen auszugehen; eine abweichende Bewertung kommt nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände in Betracht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedeutung einer Vollmacht unter zusammenlebenden Eheleuten (vgl. BGH, 05.07.2000 - Az: XII ZR 26/98) ist auf andere Familienkonstellationen (vgl. BGH, 04.12.2000 - Az: II ZR 230/99) nicht übertragbar (vgl. OLG Brandenburg, 02.04.2019 - Az: 3 U 39/18; OLG Brandenburg, 07.12.2011 - Az: 3 U 94/11; OLG Schleswig, 18.03.2014 - Az: 3 U 50/13; OLG Karlsruhe, 16.05.2017 - Az: 9 U 167/15; OLG Braunschweig, 28.04.2021 - Az: 9 U 24/20; LG Ellwangen, 31.07.2025 - Az: 3 O 284/24).

Die Erteilung einer umfassenden notariell beurkundeten General- und Vorsorgevollmacht, die den Bevollmächtigten zu sämtlichen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, begründet regelmäßig einen entsprechenden Rechtsbindungswillen, da für den Bevollmächtigten erkennbar ist, dass für den Vollmachtgeber erhebliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen. Weder die Fürsorge für den Vollmachtgeber noch das bestehende Vertrauensverhältnis oder das bloße Verwandtschaftsverhältnis genügen, um stattdessen von einem unverbindlichen Gefälligkeitsverhältnis auszugehen (vgl. OLG Brandenburg, 02.04.2019 - Az: 3 U 39/18; OLG Schleswig, 18.03.2014 - Az: 3 U 50/13). Würde ein Rechtsbindungswille verneint, bestünde im Übrigen keine Verpflichtung, aufgrund der Vollmacht vereinnahmte Gelder an den Vollmachtgeber herauszugeben (vgl. OLG Karlsruhe, 16.05.2017 - Az: 9 U 167/15).


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LG Ellwangen/Jagst, 20.11.2025 - Az: 3 O 185/25

Nachfolgend: OLG Stuttgart - Az: 19 U 82/25 (anhängig)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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