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Sperrvermerk: Auch Bevollmächtigte des Betreuers brauchen eine Genehmigung des Betreuungsgerichts

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Sperrvermerk gemäß § 1809 BGB führt dazu, dass Verfügungen über das gesperrte Konto stets der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedürfen - unabhängig davon, ob der Betreuer selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter handelt. Nimmt eine Bank eine Überweisung ohne die erforderliche Genehmigung vor, leistet sie nicht befreiend und bleibt dem Kontoinhaber gemäß § 675u BGB zur Rückerstattung verpflichtet.

Welche Wirkung entfaltet ein Sperrvermerk nach § 1809 BGB?

Ein Sperrvermerk gemäß § 1809 BGB bewirkt, dass Auszahlungen, Abhebungen oder Überweisungen von dem betroffenen Konto nach § 1812 BGB der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedürfen. Diese Rechtsfolge erschöpft sich nicht in der Sperrung im technischen Sinne, sondern begründet ein umfassendes Genehmigungserfordernis für sämtliche Verfügungen über das Guthaben.

Das Genehmigungserfordernis des § 1809 BGB gilt nicht allein für Verfügungen, die der Betreuer selbst vornimmt. Auch Geschäfte eines vom Betreuer Bevollmächtigten unterliegen der Genehmigungspflicht - es gilt der Grundsatz, dass der Betreuer dem Vertreter nicht mehr Rechte übertragen kann, als ihm selbst zustehen. Der Bevollmächtigte bedarf daher für Rechtsgeschäfte, die er für den Betreuten vornimmt, im selben Umfang der Genehmigung wie der Betreuer selbst (vgl. KG, 29.09.1902 - OLG 5, 410). Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 1813 Abs. 1 Nr. 2, 3 BGB greift gemäß § 1813 Abs. 2 S. 1 BGB dann nicht, wenn eine andere Bestimmung getroffen wurde; die Anlegung eines Sperrvermerks stellt eine solche andere Bestimmung dar, sodass die Ausnahmeregelung insoweit verdrängt wird.

Welche Folgen hat eine Verfügung ohne die erforderliche Genehmigung?

Führt die kontoführende Bank eine Überweisung von einem gesperrten Konto ohne die nach § 1809 BGB erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts aus, liegt hierin keine befreiende Leistung gegenüber dem Kontoinhaber. Der Kontoinhaber kann in diesem Fall gemäß § 675u S. 2 BGB die Rückerstattung des überwiesenen Betrages auf sein Konto verlangen, da es sich um einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang handelt. Dies gilt auch dann, wenn dem Verfügenden im Übrigen eine Kontovollmacht erteilt worden war, da die Vollmacht das gesonderte Genehmigungserfordernis aus dem Sperrvermerk nicht verdrängt.

Kann die Bank der Rückforderung ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten?

Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB setzt voraus, dass die gegenseitigen Ansprüche einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis entspringen, sodass es gegen Treu und Glauben verstieße, den einen Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend zu machen (vgl. BGH, 06.10.2004 - Az: XII ZR 323/01). Ein solcher Zusammenhang fehlt, wenn sich der Gegenanspruch der Bank nicht aus dem mit dem Kontoinhaber bestehenden Zahlungsdienstleistungsvertrag ergibt, sondern allein aus einer zufälligen Beteiligung des Kontoinhabers an einem Dritten, an den die Bank rechtsgrundlos geleistet hat. Zudem steht der in § 675u BGB angelegte Zweck, im Massengeschäft der Banküberweisungen eine unverzügliche Rückabwicklung nicht autorisierter Zahlungsvorgänge zu gewährleisten, einem solchen Zurückbehaltungsrecht regelmäßig entgegen, wenn der Kontoinhaber durch die Zahlung nicht von einer eigenen Verbindlichkeit befreit worden ist.


KG, 13.11.2014 - Az: 8 U 35/14

ECLI:DE:KG:2014:1113.8U35.14.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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