Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 396.659 Anfragen

§ 1809 Vormund; Mündelgeld, Sperrung

Bürgerliches Gesetzbuch (a.F.) (BGB)

Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist.

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Finanztest

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 396.659 Beratungsanfragen

Sehr schnelle,detailierte Lösungsansätze für Fragen bei Erbsachen.
Ich bedanke mich ganz herzlich .

Verifizierter Mandant

Sehr ausführliche, differenzierte und kompetente Rechtsberatung

Verifizierter Mandant