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§ 1809 Vormund; Mündelgeld, Sperrung
Bürgerliches Gesetzbuch (a.F.) (BGB)
Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist.
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