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Mietwagen nach Unfall: Gleiche Fahrzeugklasse reicht nicht automatisch aus

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Geschädigte, die nach einem Unfall auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen sind, dürfen sich einen gleichwertigen Wagentyp anmieten. Ein Verweis auf ein anderes, lediglich derselben Schwacke-Fahrzeuggruppe zugeordnetes Fahrzeug ist nicht zulässig, wenn hinsichtlich Bauart und Antriebsart wesentliche Unterschiede bestehen - wie zwischen einem allradgetriebenen Geländewagen und einer Limousine der Mittelklasse. Muss das Ersatzfahrzeug zudem eigens beschafft werden, kann hierfür ein Zuschlag von 25 % auf den Mietpreis gerechtfertigt sein.

Welches Ersatzfahrzeug steht Unfallgeschädigten zu?

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gemäß § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ist eine bestimmte Verbindlichkeit zu diesem Zweck einzugehen, kann gemäß § 257 Satz 1 BGB Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangt werden. Erstattungsfähig ist dabei nur eine solche Verbindlichkeit, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Hieraus folgt jedoch zugleich, dass sich der Geschädigte grundsätzlich ersatzweise denselben oder einen gleichwertigen Wagentyp anmieten darf (vgl. BGH, 02.03.1982 - Az: VI ZR 35/80; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 64. Auflage, § 249 Rn. 30).

Wird für ein unfallgeschädigtes Fahrzeug ein Fahrzeug desselben Typs als Mietfahrzeug in Anspruch genommen, macht der Geschädigte damit von seinem Recht Gebrauch, einen gleichwertigen Wagentyp anzumieten. Auf die konkreten Nutzungsgründe des Geschädigten - etwa berufliche oder private Verwendungszwecke - kommt es hierbei nicht entscheidend an, sofern bereits die Gleichwertigkeit des angemieteten Fahrzeugtyps feststeht.

Reicht die Einordnung in dieselbe Fahrzeuggruppe der Schwacke-Liste aus?

Die Zuordnung verschiedener Fahrzeugmodelle zu derselben Fahrzeuggruppe der Schwacke-Liste führt nicht automatisch dazu, dass der Geschädigte auf ein günstigeres Fahrzeug dieser Gruppe verwiesen werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich bei den zum Vergleich herangezogenen Fahrzeugen tatsächlich um mit dem beschädigten Fahrzeug gleichwertige Wagentypen handelt. Bestehen zwischen den Fahrzeugen wesentliche Unterschiede in Bauart und Antriebsart, scheidet ein Verweis auf das vermeintlich gleichwertige, aber tatsächlich andersartige Fahrzeug aus.


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AG Wesel, 27.03.2008 - Az: 5 C 417/07

ECLI:DE:AGWES1:2008:0327.5C417.07.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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