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Wer bei eBay mit fremden Personalien ein Konto anlegt, riskiert ein Strafverfahren

eBay-Recht Lesezeit: ca. 15 Minuten

Die Einrichtung eines eBay-Mitgliedskontos unter falschen Personalien kann den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) erfüllen. Die anschließenden Käufe unter diesem Account sind dagegen regelmäßig nicht tatbestandsmäßig, weil die Anbieter nicht über die Identität des Bieters getäuscht werden.

Anmeldung eines eBay-Accounts unter falschem Namen

Die Einrichtung eines Mitgliedskontos unter falschen Personalien bei der Auktionsplattform eBay kann den Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB erfüllen. Dies gilt in Abgrenzung zur Auffassung, in der Anlegung eines Accounts liege schon keine Speicherung beweiserheblicher Daten (vgl. OLG Hamm, 18.11.2008 - Az: 5 Ss 347/08). Der anschließende Ankauf von Waren unter diesem Account ist grundsätzlich nicht tatbestandsmäßig, weil es regelmäßig an einer Täuschung der Anbieter über die Identität des Bieters fehlt.

Im vorliegenden Fall hatte der Täter unter den Personalien einer kurz zuvor verstorbenen Person einen eBay-Account angelegt. Unter diesem Account erwarb er in 36 Fällen Waren, bezahlte sie im Wege der Vorkasse und ließ sie an seine eigene Anschrift liefern. Das Landgericht hatte ihn wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 37 Fällen verurteilt.

Wie funktioniert das eBay-Geschäftsmodell, und warum ist das rechtlich relevant?

Die wesentlichen Grundlagen des Geschäftsmodells sind allgemeinkundig und können vom Revisionsgericht berücksichtigt werden. Allgemeinkundig sind alle Tatsachen und Erfahrungssätze, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig ohne Weiteres Kenntnis haben oder über die sie sich aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkenntnisse unschwer unterrichten können (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 244 Rdn. 51). Als solche Quellen gelten auch Homepage-Abfragen und sonstige Erkenntnisse aus dem Internet (vgl. OLG Stuttgart, 03.12.2008 - Az: 20 W 12/08; OLG Naumburg, 28.10.2008 - Az: 9 U 39/08; VG Magdeburg, 03.02.2009 - Az: 5 A 126/08).

Danach setzt die Nutzung der Plattform eine Online-Anmeldung unter Angabe von Name, Geburtsdatum, Wohnort, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) voraus. Der Nutzer wählt ein Passwort und einen Mitgliedsnamen (Pseudonym). Vor der Freigabe erfolgt ein Datenabgleich mit der SCHUFA. Während einer Auktion bleiben die wirklichen Namen der Beteiligten unbekannt. Erst nach Vertragsschluss gibt die Betreiberin die Namens- und Adressdaten automatisiert an die Vertragspartner weiter.

Warum sind die Ankäufe unter dem falschen Account nicht strafbar?

Bei den Ankäufen kommt von den Varianten des § 269 Abs. 1 StGB nur das Gebrauchen gespeicherter beweiserheblicher Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr in Betracht. Die Norm schützt den einzelnen Teilnehmer am Rechtsverkehr davor, seine rechtserheblichen Entscheidungen an Fehlvorstellungen darüber auszurichten, dass ein anderer eine rechtserhebliche Erklärung abgegeben hat, für die er rechtlich einstehen muss (vgl. Puppe in NK-StGB 2. Aufl., § 269 Rdn. 7). Liegt der rechtserheblichen Entscheidung keine Identitätstäuschung zugrunde, scheidet ein Gebrauchen im Sinne der Norm aus.

Als Täuschungsadressaten kommen nur die Vertragspartner, also die Anbieter der erworbenen Waren, in Betracht. Die Plattformbetreiberin scheidet bei den zwischen den Mitgliedern abgeschlossenen Rechtsgeschäften aus (vgl. OLG Hamm, 18.11.2008 - Az: 5 Ss 347/08). Die Anbieter werden beim Einstellen ihrer Angebote nicht über die Identität des Bieters getäuscht. Mit dem Einstellen gibt der Anbieter bereits das verbindliche Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Der Vertrag kommt mit dem Höchstbietenden oder mit dem Mitglied zustande, das bei der „Sofort-Kauf”-Option seinerseits eine verbindliche Erklärung abgibt. Der Anbieter hat keinen Einfluss auf seinen noch unbestimmten Vertragspartner und kann während einer laufenden Auktion auch nicht die hinter einem Pseudonym stehenden Personaldaten erfahren. Es fehlt daher bereits objektiv an einer Identitätstäuschung. Die allgemeine Erwartung, auf der Gegenseite stehe „ein ordentliches eBay-Mitglied”, genügt mangels Konkretisierung auf eine bestimmte Person nicht.


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KG, 22.07.2009 - Az: (4) 1 Ss 181/09 (130/09)

ECLI:DE:KG:2009:0722.4.1SS181.09.130.0.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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