Mitglieder können bei eBay bereits dann gesperrt oder gekündigt werden, wenn enge Familienangehörige bei eBay bereits einmal unangenehm aufgefallen sind.
Eine Neuanmeldung eines gesperrten oder gekündigten Mitgliedes ist nach den
AGB von eBay nicht mehr möglich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Vertragsbeziehung eines Nutzers mit der Beklagten ist als ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungselementen zu bewerten. Soweit teilweise der Nutzungsvertrag als ein Rahmenvertrag ohne Hauptleistungspflichten, der keinem gesetzlichen Typus entspricht, verstanden wird, ist auch nach dieser Ansicht das Dienstvertragsrecht, welches jederzeit eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht, heranzuziehen. Das uneingeschränkte Kündigungsrecht der Beklagten verstößt mithin nicht gegen den Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung und ist gemäß § 307 AGBG zulässig.
Grundsätzlich kann ein Plattformbetreiber auch frei über die Begründung und Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen entscheiden.
Die Klägerin, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit die Plattform der Beklagten nutzte, kann auch keinen Zugangsanspruch aus dem Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung herleiten.
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