Die Betroffene wendet sich gegen die Bestellung einer Berufsbetreuerin.
Die an Demenz erkrankte Betroffene hatte am 11. Mai 2017 eine notariell beurkundete General- und
Vorsorgevollmacht zugunsten von Frau Dr. S-B (nachfolgend: ehemalige Bevollmächtigte) erteilt. Mit Beschluss vom 11. April 2019 hatte das Amtsgericht einen
Kontrollbetreuer bestellt und mit Beschluss vom 11. Februar 2020 dessen
Aufgabenkreis auf den Bereich „Entzug der Vollmacht“ erweitert. Der Kontrollbetreuer hatte am 11. Februar 2020 die General- und Vorsorgevollmacht widerrufen.
Nachdem das Amtsgericht zunächst mit Beschluss vom 26. April 2020 die ehemalige Bevollmächtigte zur
Betreuerin für den Aufgabenkreis Umgangsbestimmung bestellt hatte, hat es nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen in Gegenwart des Verfahrenspflegers mit Beschluss vom 27. Mai 2020 für die Betroffene eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis eingerichtet, die Beteiligte zu 1 zur
Berufsbetreuerin und die Beteiligte zu 2 zur Ersatzbetreuerin bestellt und den Beschluss vom 26. April 2020 aufgehoben.
Gegen diese Entscheidung haben die Betroffene und die ehemalige Bevollmächtigte Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt haben, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und hilfsweise statt der Berufsbetreuerin und der Ersatzbetreuerin die ehemalige Bevollmächtigte zur Betreuerin zu bestellen. Die Betroffene hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Juni 2020 den Hauptantrag der Beschwerde zurückgenommen und nur noch den Hilfsantrag zur Entscheidung gestellt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der ehemaligen Bevollmächtigten als zurückgenommen behandelt und die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin die Bestellung der ehemaligen Bevollmächtigten zur alleinigen Betreuerin erreichen möchte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft ergangen und hält deshalb einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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