Nach Anl. 4 Nr. 7.3 FeV ist die Fahreignung im Fall einer schweren Altersdemenz und schweren Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse nicht gegeben.
Der jagd- und fahrerlaubnisrechtliche Eignungsbegriff sind nicht deckungsgleich, sodass die Fahrerlaubnisbehörde auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten ist, sich die Ermittlungsergebnisse der Jagdbehörde zu eigen zu machen oder sich mit dieser abzustimmen.
Im Übrigen entfalten die im Vorfeld der Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen verschiedener Behörden keine bindende Wirkung für das jeweils andere behördliche Verfahren, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Der jagd- und fahrerlaubnisrechtliche Eignungsbegriff sind nicht deckungsgleich, sodass die Fahrerlaubnisbehörde auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten ist, sich die Ermittlungsergebnisse der Jagdbehörde zu eigen zu machen oder sich mit dieser abzustimmen.
Im Übrigen entfalten die im Vorfeld der Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen verschiedener Behörden keine bindende Wirkung für das jeweils andere behördliche Verfahren, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
VGH Bayern, 18.06.2024 - Az: 11 CS 24.441
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