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Bedeutung von „freiheitseinschränkende Maßnahmen“ in Vorsorgevollmacht

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Werden in einer Vorsorgevollmacht nur „freiheitseinschränkende Maßnahmen“ nach § 1906 Abs. 4 BGB erwähnt, so erstreckt sich die Vollmacht nicht auch auf die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung des Vollmachtgebers.


LG Düsseldorf, 13.03.2000 - Az: 19 T 145/00

Quelle: Rechtspfleger 2000 S.330


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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