Eine öffentlich-rechtliche
Unterbringung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayPsychKHG setzt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift voraus, dass die freie Willensbestimmung des Betroffenen aufgehoben ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayPsychKHG kann ohne oder gegen seinen Willen untergebracht werden, wer auf Grund einer psychischen Störung, insbesondere Erkrankung, sich selbst, Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl erheblich gefährdet, es sei denn seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist nicht erheblich beeinträchtigt.
Zu Unrecht rügt in dem Zusammenhang die Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe gemäß dem Wortlaut dieser Vorschrift lediglich eine „erheblich beeinträchtigte“ Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Betroffenen bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht festgestellt, während eine öffentlich-rechtliche Unterbringung aus verfassungsrechtlichen Gründen erst bei einer vollständigen Aufhebung der freien Willensbildung erfolgen dürfe.
Zwar setzt die öffentlich-rechtliche Unterbringung voraus, dass die Gefahr sowohl auf der Krankheit als auch darauf beruhen muss, dass die freie Willensbestimmung des Betroffenen aufgehoben ist, so dass der Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayPsychKHG insoweit hinter dem verfassungsrechtlich geforderten Maß an Kausalität zurückbleibt. In verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift kann eine öffentlich-rechtliche Unterbringung aber auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayPsychKHG gestützt werden, wenn die freie Willensbestimmung des Betroffenen aufgehoben ist.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.