Der Betreuerbestellung steht eine Vorsorgevollmacht nicht entgegen, wenn diese mit dem Ziel erteilt wurde, die ärztliche Behandlung einer psychischen Erkrankung und eine eventuelle zivilrechtlichen Unterbringung zu verhindern, und der Bevollmächtigte den geäußerten Willen des Betroffenen ohne Rücksicht auf
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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