Soweit in einer Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten nur zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers.
Der Vorsorgebevollmächtigte hat nur die notwendigen tatsächlichen Hilfen zu besorgen, nicht jedoch selbst zu leisten.
Die Betroffene ist an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt. Zudem leidet sie an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) und an einer chronischen Schmerzstörung. Im Februar 2019 wurde die Beteiligte zu 2 zu ihrer Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringungen und freiheitsentziehende Maßnahmen, Gesundheitssorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten bestellt.
In der Zeit vom 23. September 2020 bis 23. März 2022 war die Betroffene auf Antrag ihrer Betreuerin mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung geschlossen untergebracht.
Am 4. August 2021 erteilte sie ihrem Ehemann eine umfassende Vorsorgevollmacht, in der sie auch anordnete, dass im Fall der Erforderlichkeit einer Betreuung ihr Ehemann zum Betreuer bestellt werden soll. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag beantragte sie, im Hinblick auf diese Vorsorgevollmacht die Betreuung aufzuheben oder ihren Ehemann zum Betreuer zu bestellen.
Nach Anhörung der Betroffenen und der weiteren Beteiligten hat das Amtsgericht mit zwei getrennten Beschlüssen vom 22. September 2021 sowohl die Aufhebung der Betreuung als auch den beantragten Betreuerwechsel abgelehnt. Gegen beide Beschlüsse haben die Betroffene und ihr Ehemann Beschwerde eingelegt.
Nach erneuter Anhörung der Betroffenen und der weiteren Beteiligten hat das Landgericht in einem einheitlichen Beschluss die Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Betroffene und ihr Ehemann mit ihren Rechtsbeschwerden.
Der Vorsorgebevollmächtigte hat nur die notwendigen tatsächlichen Hilfen zu besorgen, nicht jedoch selbst zu leisten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Betroffene und ihr Ehemann (Beteiligter zu 1) wenden sich gegen die Einrichtung einer Betreuung und die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Berufsbetreuerin.Die Betroffene ist an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt. Zudem leidet sie an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) und an einer chronischen Schmerzstörung. Im Februar 2019 wurde die Beteiligte zu 2 zu ihrer Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringungen und freiheitsentziehende Maßnahmen, Gesundheitssorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten bestellt.
In der Zeit vom 23. September 2020 bis 23. März 2022 war die Betroffene auf Antrag ihrer Betreuerin mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung geschlossen untergebracht.
Am 4. August 2021 erteilte sie ihrem Ehemann eine umfassende Vorsorgevollmacht, in der sie auch anordnete, dass im Fall der Erforderlichkeit einer Betreuung ihr Ehemann zum Betreuer bestellt werden soll. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag beantragte sie, im Hinblick auf diese Vorsorgevollmacht die Betreuung aufzuheben oder ihren Ehemann zum Betreuer zu bestellen.
Nach Anhörung der Betroffenen und der weiteren Beteiligten hat das Amtsgericht mit zwei getrennten Beschlüssen vom 22. September 2021 sowohl die Aufhebung der Betreuung als auch den beantragten Betreuerwechsel abgelehnt. Gegen beide Beschlüsse haben die Betroffene und ihr Ehemann Beschwerde eingelegt.
Nach erneuter Anhörung der Betroffenen und der weiteren Beteiligten hat das Landgericht in einem einheitlichen Beschluss die Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Betroffene und ihr Ehemann mit ihren Rechtsbeschwerden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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