Soweit §§ 1904 Abs. 2 Satz 2 und § 1906 Abs. 5 Satz 1 i. d. F. des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 die Wirksamkeit einer dem Bevollmächtigten erteilten
Vollmacht davon abhängig machen, dass die genannten Angelegenheiten (
ärztliche Eingriffe und freiheitsentziehende
Unterbringungsmaßnahmen) von der schriftlich abzufassenden Vollmacht ausdrücklich umfasst sind, ist für bereits vor dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung erteilte Vollmachten auf die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Betreuungsanordnung abzustellen.
Ungeachtet der Frage, ob das Formerfordernis gemäß §§ 1904 Abs. 2 Satz 2, 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB sich nur auf die in diesen Vorschriften angeführten risikoreichen ärztlichen Maßnahmen bzw. Freiheitsentziehungen erstreckt, unterliegt eine allgemein mit dem
Aufgabenkreis "
Sorge für die Gesundheit" angeordnete Betreuung jedenfalls dann keiner Beanstandung, wenn die bevollmächtigte Person zugleich als
Betreuer eingesetzt wird.