Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 400.733 Anfragen

Auch für „Altvollmachten“ gilt neues Recht

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Soweit §§ 1904 Abs. 2 Satz 2 und § 1906 Abs. 5 Satz 1 i. d. F. des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 die Wirksamkeit einer dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht davon abhängig machen, dass die genannten Angelegenheiten (ärztliche Eingriffe und freiheitsentziehende Unterbringungsmaßnahmen) von der schriftlich abzufassenden Vollmacht ausdrücklich umfasst sind, ist für bereits vor dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung erteilte Vollmachten auf die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Betreuungsanordnung abzustellen.

Ungeachtet der Frage, ob das Formerfordernis gemäß §§ 1904 Abs. 2 Satz 2, 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB sich nur auf die in diesen Vorschriften angeführten risikoreichen ärztlichen Maßnahmen bzw. Freiheitsentziehungen erstreckt, unterliegt eine allgemein mit dem Aufgabenkreis "Sorge für die Gesundheit" angeordnete Betreuung jedenfalls dann keiner Beanstandung, wenn die bevollmächtigte Person zugleich als Betreuer eingesetzt wird.


OLG Zweibrücken, 29.04.2002 - Az: 3 W 59/02

ECLI:DE:POLGZWE:2002:0429.3W59.02.0A

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus SWR / ARD Buffet

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)

Antwort war sehr schnell und kompetent.
Verifizierter Mandant
Meine Anfrage wurde schnell, verständlich und auf den Punkt genau beantwortet. Bei zukünftigen rechtlichen Problemen werde ich AnwaltOnline ...
Verifizierter Mandant