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Identifizierung des Fahrzeugführers im Bußgeldverfahren mit einem anthropologischen Identitätsgutachten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Weil es sich bei einem anthropologischen Identitätsgutachten nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt, bei der sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann, muss den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen sowie der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung zu entnehmen sein. Dies erfordert nicht nur eine Benennung der vom Sachverständigen aus dem Messbild herausgearbeiteten morphologischen Merkmale, sondern auch die Angabe, in welchem Maße der Sachverständige diesbezügliche Übereinstimmungen mit dem Betroffenen festgestellt hat.

Jedenfalls dann, wenn das vom Tatgericht eingeholte anthropologische Identitätsgutachten wegen der nur minderen Qualität des Messbildes zum Ergebnis gelangt, eine Identität sei lediglich „wahrscheinlich“, bedarf es zur Überzeugungsbildung daher regelmäßig des Hinzutretens eines weiteren gewichtigen Indizes, das Rückschlüsse auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen erlaubt. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich dabei regelmäßig aus der Bußgeldakte selbst wie etwa die Haltereigenschaft des Betroffenen oder dessen Möglichkeiten des Zugriffs auf das fragliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vorfalls.


OLG Zweibrücken, 25.01.2018 - Az: 1 OWi 2 Ss Bs 104/17, 1 OWi 2 SsBs 104/17

ECLI:DE:POLGZWE:2018:0125.1OWI2SS.BS104.17.00

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