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Unbegründete Verwerfung von Messergebnissen mit Poliscan Speed

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Geschwindigkeitsmessungen mit von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenen Geräten gelten nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung als standardisiertes Messverfahren. Die Zulassung gewährleistet, dass das Messgerät bei ordnungsgemäßem Einsatz zuverlässige Ergebnisse liefert. Diese Grundannahme dient der Vereinfachung und Praktikabilität im Bußgeldverfahren, das auf eine zügige Ahndung von Verkehrsverstößen ausgerichtet ist.

Ein Abweichen von dieser Vermutung setzt voraus, dass konkrete Umstände dargelegt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der Messung im Einzelfall begründen. Dazu gehört insbesondere der Nachweis, dass ein Messszenario vorlag, das von der PTB im Zulassungsverfahren nicht erfasst wurde, oder dass spezifische Fehlerumstände das Messergebnis beeinflusst haben. Abstrakte, theoretische oder allgemein gehaltene Zweifel an der Messmethode genügen nicht, da sie keine überprüfbare Tatsachengrundlage bieten.

Ohne solche konkreten Anhaltspunkte stellt die Verwerfung einer mit einem PTB-zugelassenen Gerät (hier: PoliScan Speed) vorgenommenen Messung eine unzulässige Vermutung dar und verletzt die Grundsätze rationaler Beweiswürdigung.


LG Karlsruhe, 17.07.2015 - Az: 2 (7) SsBs 212/15, 2 (7) SsBs 212/15 - AK 108/15

ECLI:DE:OLGKARL:2015:0717.2.7SSBS212.15.0A

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Erik, Oranienburg

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