Haben sich die Mietvertragsparteien in einem Modernisierungsvergleich darauf geeinigt, dass für den Fall, dass zu dem vereinbarten Zeitpunkt nicht alle Arbeiten in der Wohnung vollständig und fachgerecht ausgeführt und fertiggestellt sind - unter Ausnahme von ganz geringfügigen Mängeln, die die Nutzbarkeit und den Wohnwert nicht beeinträchtigen -, die Vermieterin, eine GmbH, für Verzögerungen 250,00 € pro Verzögerungstag, pro Monat maximal 2.500,00 € an den Mieter zahlt, und scheitert nach Verwirkung der Vertragsstrafe deren Herabsetzung gemäß § 343 BGB bereits an der fehlenden Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Vollkaufleute (§ 348 HGB), so ist eine Herabsetzung auch nicht nach § 242 BGB geboten, weil die konkret vereinbarte Höhe nicht nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung oder eines Verschuldensgrades gestaffelt, sondern als pauschalierte Vertragsstrafe vereinbart ist, durch die eine nicht vollständige Beendigung der Sanierungsarbeiten bewusst pauschal sanktioniert werden sollte.
LG Berlin, 23.03.2021 - Az: 67 S 8/21
ECLI:DE:LGBE:2021:0323.67S8.21.00
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