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Darf der Betreuer Hilfspersonen einsetzen?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Betreuer fungiert nach dem gesetzlichen Leitbild der §§ 1901, 1902 BGB im Rahmen seiner Aufgabenkreise als gesetzlicher Vertreter und handelt hierbei grundsätzlich eigenverantwortlich und selbständig.

Die Bestellung zum Betreuer ist personengebunden. Der Betreuer darf also die eigentliche Betreuertätigkeit nicht delegieren. Anderenfalls würde das Prinzip der persönlichen Betreuung (§ 1897 Abs. 1 BGB) umgangen.

Denn die Entscheidung über die Person des Betreuers ist dem Vormundschaftsgericht vorbehalten, das hierbei die gesetzlichen Vorgaben des § 1897 BGB und die hierzu ergangenen Verfahrensvorschriften zu beachten hat.

Die Bevollmächtigung Dritter zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben darf sich deshalb nur auf einzelne Tätigkeiten beziehen. Er darf aber für Bürotätigkeiten, Schreibarbeiten oder Botendienste Hilfskräfte einsetzen.

So steht es dem Grundsatz der persönlichen Betreuung nicht entgegen, eine Hilfsperson einzusetzen wenn die Tätigkeit des Dritten sich z.B. auf die Funktion als Ansprechpartner bei einer längeren Abwesenheit sowie auf untergeordnete Hilfstätigkeiten (z.B. für überschaubare einzelne Verwaltungsaufgaben) beschränkt (u.a. BayObLG, 10.09.2003 – Az: 3Z BR 73/03; BayObLG, 30.05.2000 – Az: 3Z BR 137/00), durch die sich der Betreuer nicht der ihm übertragenen Entscheidungskompetenz und Verantwortung für den Betreuten entzieht.

Diese Grundsätze gelten nicht nur im Falle der tatsächlichen Verhinderung des Berufsbetreuers durch urlaubsbedingte Abwesenheit.

Es mag zwar zulässig sein, während der urlaubs- oder krankheitsbedingten vorübergehenden Abwesenheit des Betreuers eine Hilfsperson einzuschalten, die den Kontakt zu diesem aufrechterhält, ihn gegebenenfalls über wesentliche Vorkommnisse informiert und ihm so im Ernstfall eine eigene und schnelle Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben ermöglicht.

Unzulässig ist aber die Übertragung sämtlicher Betreuungsaufgaben durch den Betreuer selbst auf einen von ihm ausgewählten und von ihm bevollmächtigten Urlaubsvertreter.

Haftung des Betreuers für Hilfspersonen?

Wenn sich der Betreuer einer Hilfsperson zur Erfüllung bestimmter Aufgaben bedient, so kann es vorkommen, dass durch die Tätigkeit der Hilfsperson dem Betreuten ein Schaden zugefügt wird. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Betreuer hierfür haftet.

War die Hinzuziehung der Hilfsperson durch den Betreuer unzulässig, so haftet der Betreuer unabhängig davon, ob ein Verschulden der Hilfsperson vorlag oder nicht. Denn in diesem Fall hätte die Aufgabe durch den Betreuer selber vorgenommen werden müssen. Insoweit trifft den Betreuer ein Verschulden.

War die Hinzuziehung indes zulässig, so stellt sich die Sachlage etwas schwieriger dar. Hier wird aber oft nochmals differenziert, ob die Tätigkeit der Hilfsperson auch durch den Betreuer selber vorgenommen werden konnte.

Sofern dies zutrifft, wird eine Haftung wie für eigenes Verschulden angenommen, andernfalls wird eine Haftung lediglich dann bejaht, wenn den Betreuer ein Auswahl- und Überwachungsverschulden trifft. Denn andernfalls würde sich die Haftung des Betreuers reduzieren lassen, indem Hilfspersonen für Tätigkeiten genutzt werden, die der Betreuer auch selber wahrnehmen könnte, und bei denen seitens der Hilfsperson die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.
Stand: 01.11.2019 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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