Die Aufgaben, welche eine
Betreuung mit sich bringt, lassen sich vielmals nicht über längere Zeit - eine oder mehrere Wochen - im voraus übersehen und vorausschauend erledigen. Auch sind häufig sehr kurzfristig Entscheidungen zu treffen, etwa im Zusammenhang mit der Genehmigung einer
ärztlichen Behandlung oder Durchführung von
Unterbringungsmaßnahmen. Führt ein Betreuer als Berufsbetreuer gleichzeitig eine Vielzahl von Betreuungen, vervielfachen sich auch die Probleme, die seine längere Ortsabwesenheit mit sich bringt.
Die "Lösung", den Dingen einfach ihren Lauf zu lassen und darauf zu vertrauen, das Betreuungsgericht werde in Eil - und Notfällen von der Möglichkeit Gebrauch machen, gem.
§ 1846 BGB selbst die nötigen Entscheidungen selbst zu treffen, ist nicht zu empfehlen. Falls dabei etwas schief läuft, entstehen beträchtliche Haftungsrisiken für den Betreuer; außerdem ließe eine solche Handlungsweise an der Eignung des Betreuers für sein Amt i. S. des
§ 1908b BGB zweifeln.
Delegation der Aufgaben
Die Alternative, die Betreuungsaufgaben an eine andere Person delegieren, scheidet aus, da ein Betreuer sein Amt persönlich ausüben muss und eine Delegation insbesondere auch von Entscheidungsbefugnissen nicht möglich ist. Dies ist erst jetzt wieder vom OLG Frankfurt am Main (11.4.2002 - Az:
20 W 512/01) so entschieden worden.
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