Die Aufgaben, welche eine Betreuung mit sich bringt, lassen sich vielmals nicht über längere Zeit - eine oder mehrere Wochen - im voraus übersehen und vorausschauend erledigen. Auch sind häufig sehr kurzfristig Entscheidungen zu treffen, etwa im Zusammenhang mit der Genehmigung einer ärztlichen Behandlung oder Durchführung von Unterbringungsmaßnahmen. Führt ein Betreuer als Berufsbetreuer gleichzeitig eine Vielzahl von Betreuungen, vervielfachen sich auch die Probleme, die seine längere Ortsabwesenheit mit sich bringt.
Die "Lösung", den Dingen einfach ihren Lauf zu lassen und darauf zu vertrauen, das Betreuungsgericht werde in Eil - und Notfällen von der Möglichkeit Gebrauch machen, gem. § 1846 BGB selbst die nötigen Entscheidungen selbst zu treffen, ist nicht zu empfehlen. Falls dabei etwas schief läuft, entstehen beträchtliche Haftungsrisiken für den Betreuer; außerdem ließe eine solche Handlungsweise an der Eignung des Betreuers für sein Amt i. S. des § 1908b BGB zweifeln.
Die "Lösung", den Dingen einfach ihren Lauf zu lassen und darauf zu vertrauen, das Betreuungsgericht werde in Eil - und Notfällen von der Möglichkeit Gebrauch machen, gem. § 1846 BGB selbst die nötigen Entscheidungen selbst zu treffen, ist nicht zu empfehlen. Falls dabei etwas schief läuft, entstehen beträchtliche Haftungsrisiken für den Betreuer; außerdem ließe eine solche Handlungsweise an der Eignung des Betreuers für sein Amt i. S. des § 1908b BGB zweifeln.
Delegation der Aufgaben
Die Alternative, die Betreuungsaufgaben an eine andere Person delegieren, scheidet aus, da ein Betreuer sein Amt persönlich ausüben muss und eine Delegation insbesondere auch von Entscheidungsbefugnissen nicht möglich ist. Dies ist erst jetzt wieder vom OLG Frankfurt am Main (11.4.2002 - Az: 20 W 512/01) so entschieden worden.Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Nein, ein Betreuer muss sein Amt persönlich ausüben. Eine Delegation von Entscheidungsbefugnissen ist rechtlich nicht möglich (vgl. OLG Frankfurt am Main, 11.04.2002 - Az: 20 W 512/01).
Die optimale Lösung ist die Bestellung eines Ersatz- bzw. Verhinderungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB. Dies ist sowohl bei rechtlicher als auch bei tatsächlicher Verhinderung, etwa durch Urlaub, zulässig.
Ja, einfache Hilfstätigkeiten wie die Entgegennahme von Telefonaten oder die Durchsicht der Post durch Dritte sind zulässig. Die Hilfskraft darf jedoch keinesfalls Briefe öffnen, die an den Betreuten gerichtet oder von diesem verfasst wurden.
Steht keine Vertretung zur Verfügung, muss der Betreuer auch während einer längeren Abwesenheit erreichbar bleiben. Zudem ist es ratsam, das Betreuungsgericht und die Betreuungsbehörde über die Abwesenheit und die Kontaktmöglichkeiten für Notfälle zu informieren.
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