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Ungeeigneter Betreuer, wenn größere Summen vom Betreuerkonto abgehoben werden?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Allein der Umstand, dass ein Bevollmächtigter größere Bargeldabhebungen vom Konto des Betreuten getätigt hat, begründet noch nicht seine Ungeeignetheit als Betreuer.

Bei der Auswahl des Betreuers hat das Vormundschaftsgericht jedoch dessen Geeignetheit umfassend im Hinblick auf alle erforderlichen Aufgabenbereiche zu prüfen.

Das Vormundschaftsgericht muss sich jedenfalls dann mit der Bestellung mehrerer Betreuer konkret auseinandersetzen, wenn die von dem Betroffenen gewünschte Person nicht für alle erforderlichen Aufgabenkreis geeignet erscheint und dem Willen des Betroffenen mit der Bestellung mehrerer Betreuer am ehesten entsprochen werden kann.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Landgericht hat die Bevollmächtigte wegen der seiner Ansicht nach nicht verständlichen Bargeldabhebungen im November 2006 für ungeeignet gehalten, Geldgeschäfte der Betroffenen verlässlich zu führen.

Die Ausführungen des Landgerichts berücksichtigen jedoch nicht, dass dem Behördenbetreuer neben der Vermögenssorge auch die Gesundheitssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden ist.

Insoweit lassen sich der angefochtenen Entscheidung keine Feststellungen entnehmen, warum die Bevollmächtigte auch zur Besorgung dieser Angelegenheiten ungeeignet sein sollte.

Im Hinblick auf den Vorrang des Willens des Betroffenen muss bei der Betreuerauswahl aber auch erwogen werden, ob nicht wenigstens für einen Teil der Aufgabenkreise der gewünschte Betreuer ohne große Nachteile für den Betroffenen bestellt werden kann.

Dem steht nicht entgegen, dass die Bestellung mehrerer Betreuer nur dann in Betracht kommt, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können und die Beurteilung insoweit dem Tatrichter obliegt.

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