Allein der Umstand, dass ein Bevollmächtigter größere Bargeldabhebungen vom Konto des
Betreuten getätigt hat, begründet noch nicht seine Ungeeignetheit als
Betreuer.
Bei der Auswahl des Betreuers hat das
Vormundschaftsgericht jedoch dessen Geeignetheit umfassend im Hinblick auf alle erforderlichen Aufgabenbereiche zu prüfen.
Das Vormundschaftsgericht muss sich jedenfalls dann mit der Bestellung mehrerer Betreuer konkret auseinandersetzen, wenn die von dem Betroffenen
gewünschte Person nicht für alle erforderlichen
Aufgabenkreis geeignet erscheint und dem Willen des Betroffenen mit der Bestellung mehrerer Betreuer am ehesten entsprochen werden kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Landgericht hat die Bevollmächtigte wegen der seiner Ansicht nach nicht verständlichen Bargeldabhebungen im November 2006 für ungeeignet gehalten, Geldgeschäfte der Betroffenen verlässlich zu führen.
Die Ausführungen des Landgerichts berücksichtigen jedoch nicht, dass dem
Behördenbetreuer neben der
Vermögenssorge auch die
Gesundheitssorge und das
Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden ist.
Insoweit lassen sich der angefochtenen Entscheidung keine Feststellungen entnehmen, warum die Bevollmächtigte auch zur Besorgung dieser Angelegenheiten ungeeignet sein sollte.
Im Hinblick auf den Vorrang des Willens des Betroffenen muss bei der Betreuerauswahl aber auch erwogen werden, ob nicht wenigstens für einen Teil der Aufgabenkreise der gewünschte Betreuer ohne große Nachteile für den Betroffenen bestellt werden kann.
Dem steht nicht entgegen, dass die Bestellung mehrerer Betreuer nur dann in Betracht kommt, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können und die Beurteilung insoweit dem Tatrichter obliegt.
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