Eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person darf bei der
Betreuerauswahl nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn sich nach umfassender Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von ganz erheblichem Gewicht ergeben, die auf einen Eignungsmangel im Sinne von
§ 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB schließen lassen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB ist dem Wunsch des Betroffenen, eine bestimmte Person zum
Betreuer zu bestellen, zu entsprechen, es sei denn, diese Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Wenn der Betroffene niemanden als Betreuer vorgeschlagen hat, sind bei der Auswahl des Betreuers nach § 1816 Abs. 3 BGB die familiären Beziehungen des Volljährigen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen. Diese Vorschrift kommt aber auch dann zur Anwendung, wenn der Betroffene einen Angehörigen als Betreuer benannt hat. Denn ein Angehöriger ist nach Maßgabe dieser Vorschrift erst recht zu bestellen, wenn der Betroffene diesen Angehörigen ausdrücklich als Betreuer seiner Wahl benannt hat (vgl. BGH, 20.12.2023 - Az:
XII ZB 514/21 und BGH, 01.03.2023 - Az:
XII ZB 285/22). Angesichts der in § 1816 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BGB getroffenen Wertentscheidungen wird ein Kind des Betroffenen, das zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhält und das der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, bei der Betreuerauswahl besonders zu berücksichtigen sein und nur dann zugunsten eines
Berufsbetreuers übergangen werden können, wenn sich nach umfassender Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von ganz erheblichem Gewicht ergeben, die auf einen Eignungsmangel schließen lassen (vgl. BGH, 20.12.2023 - Az:
XII ZB 514/21 und BGH, 03.05.2023 - Az:
XII ZB 442/22).
Dabei hat der Tatrichter eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für oder gegen eine Eignung sprechen könnten, und eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, ob die in Frage stehende Person die aus der Betreuung erwachsenden Aufgaben in Zukunft erfüllen kann. Die in tatrichterlicher Verantwortung vorgenommene Beurteilung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden, also darauf, ob der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkannt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, 28.02.2024 - Az:
XII ZB 213/23 und BGH, 20.12.2023 - Az:
XII ZB 514/21).