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Streit um die Betreuerbestellung: Welches Gewicht hat der Wunsch des Betroffenen?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person darf bei der Betreuerauswahl nur dann mangels Eignung unberücksichtigt bleiben, wenn sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände hinsichtlich sämtlicher Aufgabenbereiche der Betreuung die konkrete Gefahr ergibt, dass der Vorgeschlagene nicht gewillt oder in der Lage ist, die Betreuung zum Wohl der betroffenen Person zu führen (im Anschluss an BGH, 04.05.2022 - Az: XII ZB 118/21).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Beteiligte zu 1 wendet sich dagegen, dass zum Betreuer für die Betroffene nicht er als Ehemann, sondern die Beteiligte zu 2, eine Berufsbetreuerin, bestellt worden ist.

Bei der Betroffenen, die seit rund 48 Jahren mit dem Beteiligten zu 1 verheiratet ist, liegt eine fortgeschrittene schwere Demenz vor, deretwegen sie ihre Angelegenheiten in den Bereichen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Am 20. Dezember 2019 erteilte sie dem Beteiligten zu 1 eine Vollmacht, war aber zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr geschäftsfähig. Im vorliegenden Verfahren hat die Betroffene am 25. Januar 2020 den Beteiligten zu 1 schriftlich als Betreuer vorgeschlagen. Auch das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten benennt den Ehemann als gewünschten Betreuer. Das Amtsgericht hat hinsichtlich des genannten Aufgabenkreises eine Betreuung eingerichtet und die Beteiligte zu 2 zur Berufsbetreuerin für die Betroffene bestellt.

Die gegen die Auswahl der Betreuerin gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 durch Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 (Az: XII ZB 118/21) aufgehoben worden.

Nach Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht die Betroffene am 19. September 2022 persönlich angehört und durch Beschluss vom 3. Mai 2023 erneut die Beteiligte zu 2 als Berufsbetreuerin für die Betroffene bestellt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

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