Wird der Betroffene in einem
Betreuungsverfahren durch die vollbesetzte Beschwerdekammer angehört und wirken infolge eines anschließenden Richterwechsels nur noch zwei der an der Anhörung beteiligt gewesenen Richter an der Beschwerdeentscheidung mit, kann die Anhörung weiterhin in ihrem objektiven Ertrag verwertet werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der 1945 geborene Betroffene leidet an einem dementiellen Abbauprozess des Gehirns mit Störungen der Orientierung, der Gedächtnisleistung, des Antriebs und der Urteilsfähigkeit. Im Jahr 2018 wurde ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, das vor allem aus einer Vielzahl von Immobilien besteht. Im Februar 2019 heirateten der Betroffene und die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Ehefrau) und erteilten sich kurze Zeit danach gegenseitig notarielle
Vorsorgevollmachten.
Auf Anregung der Tochter des Betroffenen leitete das Amtsgericht im Februar 2019 ein Betreuungsverfahren ein und bestellte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 3. September 2019 den Beteiligten zu 2 (im Folgenden:
Betreuer) als anwaltlichen
Berufsbetreuer für den Betroffenen mit dem
Aufgabenkreis „Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Vertretung in Immobilienangelegenheiten, Widerruf von Vollmachten“. Ferner hat es angeordnet, dass der Betroffene zu Willenserklärungen in Angelegenheiten der Vermögenssorge der Einwilligung des Betreuers bedarf. Mit Schreiben vom 18. September 2019 widerrief der Betreuer gegenüber der Ehefrau die vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht. Die gegen die Einrichtung der Betreuung gerichteten Beschwerden des Betroffenen und seiner Ehefrau hat das Landgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2019 zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 15. Januar 2020 hat das Amtsgericht den Aufgabenkreis des Betreuers um die Bereiche „Vertretung gegenüber Gerichten, Behörden und Versicherungen einschließlich in Strafverfahren und eherechtlichen Verfahren“ erweitert. Auch gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Beschwerde eingelegt, der sich seine Ehefrau angeschlossen hat.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat (BGH, 27.05.2020 - Az:
XII ZB 582/19) die Entscheidung des Landgerichts vom 6. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens und nach Anhörung des Betroffenen die Beschwerden gegen die amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 3. September 2019 und vom 15. Januar 2020 zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich der Betroffene und - soweit ihre Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. September 2019 zurückgewiesen worden ist - seine Ehefrau wiederum mit ihren Rechtsbeschwerden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerden sind nicht begründet.
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