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Beauftragung einer Hilfsperson durch den Betreuer

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Betreuer kann während notwendiger Reisen keine Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen aus der Staatskasse verlangen. Jedenfalls bei eintägigen Reisen an Werktagen kann er auch keinen Ersatz für Verpflegungsaufwand beanspruchen, der die Kosten selbst beschaffter Verpflegung übersteigt.

Beauftragt ein Betreuer eine Hilfsperson, während seiner länger dauernden Abwesenheit den in verwahrlostem Zustand in seiner Wohnung lebenden Betreuten einmal zu besuchen, um gegebenenfalls ihn selbst oder das Vormundschaftsgericht über Handlungsbedarf zu informieren, kann die hierfür an die Hilfsperson gezahlte angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zu erstatten sein.

Dem steht nicht der Grundsatz der persönlichen Betreuung entgegen, so lange die Tätigkeit des Dritten sich auf diese Funktion als Ansprechpartner sowie auf untergeordnete Hilfstätigkeiten beschränkt.


BayObLG, 10.09.2003 - Az: 3Z BR 73/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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