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Frist bei Reisemangel unverschuldet versäumt: kann ein Anspruch noch geltend gemacht werden?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Hat ein Anspruchsinhaber ohne Fahrlässigkeit erst nach Fristablauf oder so kurz vor Fristablauf, dass eine Einhaltung unmöglich war, von dem Anspruch Kenntnis erlangt, so wurde die Frist unverschuldet versäumt.

In diesem Fall ist der Anspruch vom Anspruchsinhaber unverzüglich nach Beendigung der Verhinderung beim Reiseveranstalter geltend zu machen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger macht gegen die Beklagte aus eigenem und aus abgetretenem Recht Ansprüche wegen eines Reisemangels geltend.

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau, die Zeugin S W, bei der Beklagten für den Zeitraum 19.10.2004 bis 11.11.2004 ab Genua eine Kreuzfahrt auf dem Schiff „MS Mona Lisa“ mit der Route USA, Bermudas und Mexiko inklusive Flug zu einem Preis von Euro 9.398,00. Zuzüglich Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchsversicherung sowie diverser hinzugebuchter Landausflüge ergab sich ein Gesamtpreis von Euro 11.037,00. Am 12.11.2004 sollten der Kläger und die Zeugin W wieder in F ankommen.

Am 19.10.2004 traten der Kläger und die Zeugin W die Reise an. Auf dem Schiff „MS Mona Lisa“ bezogen sie die Kabine „Coral 62“. In der Nacht vom 28.10.2004 auf den 29.10.2004 traten bei der Zeugin W an Füßen, Knöcheln, Beinen, Händen, Armen und Hals Blasen auf der Haut auf, begleitet von starkem Juckreiz. Die Zeugin W konsultierte deswegen mehrfach den Schiffsarzt, der sie u. a. mit einer Cortisonsalbe und einer Cortisonspritze behandelte. In der Folgezeit traten weitere Blasen auf; alle Blasen füllten sich mit Flüssigkeit. Eine konkrete Diagnose stellte der Schiffsarzt trotz mehrfachen Nachfragens nicht. Die Zeugin W suchte daraufhin am 02.11.2004 während des Zwischenstops in New York einen Hautarzt auf. Dieser diagnostizierte „V. a. bullöses Pemphigoid “ und verordnete die Einnahme von Cortison.

Ebenfalls am 02.11.2004 bat der Kreuzfahrtdirektor – unter Hinweis auf „notwendige Umbauarbeiten aufgrund US-Vorschriften“ –, den Kläger und die Zeugin W in eine andere Kabine umzuziehen. Dieser Bitte kamen der Kläger und die Zeugin W nach, weil es sich bei der neuen Kabine um eine größere Kabine höheren Standards handelte. Auch die Bewohner der Nachbarkabinen „Coral 58“ und „Coral 60“ mussten umziehen. Die Bewohnerin der Nachbarkabine „Coral 60“ hatte ebenfalls Pusteln an Armen und Beinen. Die Beklagte erklärte im Rahmen dieses Rechtsstreits, dass die Kabine „Coral 60“ wegen dort aufgetretener Bettwanzen mit Insektenvernichtungsmittel ausgesprüht werden musste; vorsorglich seien auch die Nachbarkabinen „Coral 58“ und „Coral 62“ geräumt worden, in diesen konnte jedoch – laut Behauptung der Beklagten – kein Ungezieferbefall festgestellt werden.

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