Eine
Fahrerlaubnis ist gem.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 StVG zu erteilen, wenn die dort enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Unter anderem muss der Bewerber um die Fahrerlaubnis geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sein (vgl. Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG), was nach Art. 2 Abs. 4 Satz 1 StVG wiederum zur Folge hat, dass er die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen muss und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen haben darf.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 FeV bestimmt, dass die körperlichen und geistigen Anforderungen an den Fahrerlaubnisbewerber insbesondere dann nicht erfüllt sind, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach den Anlagen 4 oder 5 zur FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird.
Innerhalb der Anlage 4 zur FeV thematisiert unter anderem Nr. 8.1 die Grenzen einer Fahrungeeignetheit im Hinblick auf Alkohol und regelt, dass im Falle von Alkoholmissbrauch die Fahreignung ausgeschlossen ist sowie dass ein solcher vorliegt, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit gefährdender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
Nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV kann die Fahreignung in diesen Fällen erst wieder erlangt werden, wenn der Missbrauch beendet und eine Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Im Rahmen der Beurteilung, ob ein Betroffener die für eine Erteilung einer Fahrerlaubnis nötigen körperlichen und geistigen Anforderungen im Hinblick auf Alkohol erfüllt oder nicht, eröffnet
§ 13 FeV der mit dem Erteilungsverfahren betrauten Behörde verschiedene Möglichkeiten, bei Eignungszweifeln in dieser Hinsicht die Beibringung eines ärztlichen oder ein
medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV ist zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (Buchst. a). Gleiches gilt, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (Buchst. b), ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (Buchst. c), die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war (Buchst. d) oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht (Buchst. e).
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