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Beratungspflicht und -umfang der Betreuungsbehörde

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BtBG sind die örtlichen Betreuungsbehörden lediglich verpflichtet, Bürger zu beraten und bei der Suche nach Hilfen zu unterstützen, wenn Anhaltspunkte für eine eventuelle Betreuungsbedürftigkeit vorliegen.

Durch den Wortlaut „Beratungsangebot“ ist klargestellt, dass das Einverständnis des Betroffenen Voraussetzung für diese Hilfestellung der Behörde ist.

Dementsprechend ist eine gewisse Mitwirkung des Betroffenen erforderlich. Die Betreuungsbehörde übernimmt damit eine Filterfunktion. Durch Beratung und Unterstützung im Vorfeld sollen solche Fälle herausgefiltert werden, bei denen eine rechtliche Betreuung nicht erforderlich ist. Die Betreuungsbehörde hat damit ausdrücklich die Aufgabe, andere Hilfen zu vermitteln und dazu mit den Sozialleistungsträgern zusammenzuarbeiten. Auch hierbei handelt es sich um eine Form der Beratung.

In diesem Sinne hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 18.3.2022 (Az: 5 C 21.3025) ausgeführt, der Kläger verkenne, dass die von ihm beantragten Hilfen nicht von der Betreuungsbehörde selbst bewilligt oder geleistet würden. Die Betreuungsbehörde sei nach dem Betreuungsbehördengesetz nur für die Beratung der betroffenen Personen zuständig und dafür, mit deren Einverständnis Hilfen zu vermitteln. Die Betreuungsbehörde übernehme gegenüber den jeweiligen Hilfeträgern keine Vertretung der betroffenen Person. Die rechtliche Fallverantwortung verbleibe mithin ausschließlich beim jeweils zuständigen Hilfeträger.

Die von der Betreuungsbehörde aufzuzeigenden und gegebenenfalls zu vermittelnden Hilfen setzen danach immer voraus, dass der Hilfesuchende auch mitwirkt.


VG Regensburg, 09.11.2021 - Az: RO 5 K 21.1869

Nachfolgend: VGH Bayern, 18.03.2022 - Az: 5 C 21.3025

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