Weder das Asylverfahren in Bulgarien noch die dortigen Aufnahmebedingungen leiden an systemischen Mängeln; es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht vulnerablen gesunden und arbeitsfähigen anerkannten Schutzberechtigten eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Der freiwillige Verzicht auf einen bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten Flüchtlingsschutz ist ebenso zu behandeln ist wie der Fortbestand des Schutzes.
Der freiwillige Verzicht auf einen bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten Flüchtlingsschutz ist ebenso zu behandeln ist wie der Fortbestand des Schutzes.
VG Regensburg, 24.10.2023 - Az: RN 15 K 23.30798
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
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