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Dienstunfall wegen Corona-Infektion
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Für die Anerkennung einer Corona-Infektion als
Berufskrankheit nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG ist die zufällige Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds des
Beamten nicht ausreichend. Es ist erforderlich, dass die vom Beamten wahrgenommenen Dienstaufgaben typischerweise den Kontakt mit erkrankten Personen umfassen.
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