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Dienstunfall wegen Corona-Infektion

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Für die Anerkennung einer Corona-Infektion als Berufskrankheit nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG ist die zufällige Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds des Beamten nicht ausreichend. Es ist erforderlich, dass die vom Beamten wahrgenommenen Dienstaufgaben typischerweise den Kontakt mit erkrankten Personen umfassen.


VG Regensburg, 29.11.2022 - Az: RN 12 K 21.2496

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Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...

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