Ein Kind darf gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG nicht in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, wenn kein Nachweis über eine Masernimpfung oder eine medizinische Kontraindikation gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorliegt.
Ein ärztliches Attest genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn es konkrete Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthält, die eine Plausibilitätsprüfung ermöglichen.
Bloße Sensibilisierungen, etwa gegenüber Hühnereiweiß oder Polyethylenglykol (PEG), stellen ohne weitere medizinische Nachweise keine Kontraindikation gegen die Masernimpfung dar.
Auch ein nicht gesicherter Verdacht auf eine Immunschwäche erfüllt die Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis nicht, solange keine konkrete Diagnose oder Beurteilung der Schwere vorliegt.
Ein unplausibles oder inhaltlich unzureichendes ärztliches Attest erfüllt die Nachweispflicht nach dem Infektionsschutzgesetz nicht.