Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 der RL 2006/126/EG berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten
Fahrerlaubnis angewandt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit jedes Führerscheins zu versagen, der ihr nach Ablauf der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird.
Andernfalls könnte ein Unionsbürger nur noch in dem Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erlangen, in dem sie zuvor beschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, und zwar ohne zeitliche Begrenzung dieser Einschränkung.
Auch in einem Fall, in dem nach Erlass eines sofort vollziehbaren Entzugsbescheids in einem engem zeitlichen Abstand noch vor dessen Bestandskraft dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt wird, spricht Einiges dafür, dass vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung nach Art 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der RL 2006/126/EG eine Ausnahme gilt.