Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 396.659 Anfragen

Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 der RL 2006/126/EG berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit jedes Führerscheins zu versagen, der ihr nach Ablauf der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird.

Andernfalls könnte ein Unionsbürger nur noch in dem Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erlangen, in dem sie zuvor beschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, und zwar ohne zeitliche Begrenzung dieser Einschränkung.

Auch in einem Fall, in dem nach Erlass eines sofort vollziehbaren Entzugsbescheids in einem engem zeitlichen Abstand noch vor dessen Bestandskraft dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt wird, spricht Einiges dafür, dass vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung nach Art 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der RL 2006/126/EG eine Ausnahme gilt.


VG Regensburg, 03.09.2020 - Az: RO 8 S 20.676

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Business Vogue

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 396.659 Beratungsanfragen

Sehr schnelle und Kopete Beratung zu einem fairen Preis.
Auch die anwaltliche Unterstützung verlief SEHR kompetent und professionell. Alles ...

Verifizierter Mandant

Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...

Simon, Mecklenburg Vorpommern