Im Rahmen der
Bestattungspflicht von Kindern des Verstorbenen spielt es für das Verwandtschaftsverhältnis keine Rolle, ob der Verstorbene tatsächlich eine persönliche Beziehung zu seinem Kind pflegte oder seinen Unterhaltspflichten nachgekommen ist.
Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht besteht unmittelbar kraft Gesetzes und bedarf zu ihrer Entstehung nicht erst einer behördlichen Anordnung.
Aus der Pflicht, für die Durchführung der Bestattung zu sorgen, folgt zugleich die Verpflichtung des Bestattungspflichtigen, die für die notwendigen Amtshandlungen nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung anfallenden Gebühren und Auslagen zu tragen.
Die öffentlich-rechtliche Bestattungsverpflichtung und die Verpflichtung zum Kostenersatz trifft keine Aussage darüber, wer und in welchem Umfang zivilrechtlich die Kosten zu tragen hat. Dem von der Behörde herangezogenem Bestattungspflichtigen ist es daher nicht verwehrt, von etwaigen Erben einen finanziellen Ausgleich auf dem zivilrechtlichen Weg zu fordern.