Nach
§ 4 Abs. 2 BtBG soll die Behörde der betroffenen Person ein Beratungsangebot unterbreiten, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen
Betreuungsbedarf nach
§ 1896 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht (Satz 1). Diese Beratung umfasst auch die Pflicht, andere Hilfen, bei denen kein
Betreuer bestellt wird, zu vermitteln (Satz 2).
Der von der Behörde zu leistenden „Beratung“ fehlt damit der für einen Verwaltungsakt typische Regelungscharakter. Die Beratung zielt nämlich nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, also der Begründung, Aufhebung, Änderung, Feststellung oder Ablehnung von Rechten für den Betroffenen ab, weshalb eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsakts nicht statthaft ist. Im Verhältnis zur Verpflichtungsklage ist der Anwendungsbereich der allgemeinen Leistungsklage negativ definiert, d. h. sie ist immer dann statthaft, wenn ein Tun, Dulden oder Unterlassen eines Hoheitsträgers begehrt wird, das kein Verwaltungsakt ist.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BtBG sind die örtlichen Betreuungsbehörden lediglich verpflichtet, Bürger zu beraten und bei der Suche nach Hilfen zu unterstützen, wenn Anhaltspunkte für eine eventuelle Betreuungsbedürftigkeit vorliegen. Durch den Wortlaut „Beratungsangebot“ ist klargestellt, dass das Einverständnis des Betroffenen Voraussetzung für diese Hilfestellung der Behörde ist. Dementsprechend ist eine gewisse Mitwirkung des Betroffenen erforderlich. Die Betreuungsbehörde übernimmt damit eine Filterfunktion. Durch Beratung und Unterstützung im Vorfeld sollen solche Fälle herausgefiltert werden, bei denen eine rechtliche Betreuung nicht erforderlich ist. Die Betreuungsbehörde hat damit ausdrücklich die Aufgabe, andere Hilfen zu vermitteln und dazu mit den Sozialleistungsträgern zusammenzuarbeiten. Auch hierbei handelt es sich um eine Form der Beratung.
Die Betreuungsbehörde ist nach dem Betreuungsbehördengesetz nur für die Beratung der betroffenen Personen zuständig und dafür, mit deren Einverständnis Hilfen zu vermitteln. Die Betreuungsbehörde übernimmt gegenüber den jeweiligen Hilfeträgern keine Vertretung der betroffenen Person. Die rechtliche Fallverantwortung verbleibt mithin ausschließlich beim jeweils zuständigen Hilfeträger.
Die von der Betreuungsbehörde aufzuzeigenden und gegebenenfalls zu vermittelnden Hilfen setzen danach immer voraus, dass der Hilfesuchende auch mitwirkt.