Inhaber einer gültigen
EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 I FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen in Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 gemäß
§ 28 I 1 FeV, vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 II bis IV FeV, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland fahren.
Gemäß § 28 IV Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 I FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen, bestandskräftig versagt oder nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.
Andererseits ist § 28 IV Nr. 3 FeV im Hinblick auf höherrangiges europäisches Recht (Richtlinie 91/439/EWG) im Wege der richtlinienkonformen Auslegung hinsichtlich seines tatbestandlichen Anwendungsbereiches eng auszulegen.
Art. 8 II und IV der Richtlinie 91/439/EWG verfolgen den Zweck, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden.
Die Berufung eines Mitgliedstaates auf diese als Ausnahmebestimmungen eng auszulegenden Regelungen darf aber nicht dazu führen, dass einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis versagt wird, die ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wird.
Demgegenüber ist es dem Mitgliedstaat nicht verwehrt, die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis zu verweigern, wenn zusätzlich zu der Maßnahme des Entzugs einer vorher von ihm erteilten Fahrerlaubnis eine damit einhergehende Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist.
§ 4 X 1 StVG, der eine Frist von „frühestens sechs Monaten“ für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis und damit eine Sperrfrist in diesem Sinne festlegt, ist unmittelbar und nicht nur analog anwendbar. Aus Art. 8 III und IV der Richtlinie 91/439/EWG, die neben dem straf- auch auf das polizeirechtliche Territorialitätsprinzip verweisen, ergibt sich, dass die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis unter Berufung auch auf innerstaatliches Verwaltungsrecht über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verweigert werden kann, wenn sie in einer zeitlich befristeten Beschränkung, Entziehung oder Aufhebung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht. Um eine solche verwaltungsrechtliche Vorschrift handelt es sich bei § 4 X StVG.