Die Fahrerlaubnisbehörde erkennt die tschechische
EU-Fahrerlaubnis des Antragstellers zu Recht nicht an. Denn es liegen unbestreitbare Informationen aus der Tschechischen Republik und damit aus dem Ausstellermitgliedstaat vor, wonach die Wohnsitzvoraussetzung des
§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht eingehalten wurde.
Im tschechischen EU-Führerschein des Antragstellers ist als tschechischer Wohnsitz „L...“ genannt; im Erteilungsverfahren hat der Antragsteller seinen Wohnsitz mit „L..., ... L..., Kreis S... angegeben. Aus den von den Behörden der Tschechischen Republik stammenden Informationen ergibt sich, dass es sich bei der Adresse „L...“ um einen Scheinwohnsitz für eine Vielzahl von deutschen Fahrerlaubnisbewerbern handelt.
In dem amtlichen Vermerk der Kreisdirektion der Polizei der Region Südböhmen vom 18. Mai 2011 wird ausgeführt, dass nach Aussage des Bürgermeisters der Gemeinde L... im Haus Nr. ... nie jemand untergebracht wurde, sondern es sich um ein Gebäude im Eigentum eines Betreibers einer Fahrschule gehandelt habe, der zahlreiche Personen zur Erlangung einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hatte.
Des Weiteren wird angegeben, dass seit dem Jahr 2007 bis Jahresende 2009 939 Personen mit Wohnsitz L... eingetragen gewesen seien. Mit der Mitteilung der Bezirksstaatsanwaltschaft S... vom 23. Dezember 2013 wurden Listen mit 665 Personen, darunter auch der Antragsteller (Nr. 100), übersandt, die zwischen Juni 2008 und September 2009 unter der Adresse L..., S..., gemeldet waren.
Angesichts dieser Umstände drängt es sich geradezu auf, dass es sich bei der Adresse nur um einen Scheinwohnsitz gehandelt hat und sämtliche Personen dort zwar angemeldet waren, aber nicht dort gewohnt haben.
Dem steht nicht entgegen, dass sich die im amtlichen Vermerk der Kreisdirektion der Polizei der Region Südböhmen vom 18. Mai 2011 genannten 939 Personen nur auf die Periode „seit dem Jahre 2007 bis Jahresende 2009“ und damit nicht auf die ganze Zeit, während der der Antragsteller dort gemeldet war (vom 30.10.2006 bis 9.6.2008), beziehen. Denn der Bürgermeister der Gemeinde L... hat nach dem amtlichen Vermerk eindeutig ausgesagt, dass im Haus Nr. ... nie jemand untergebracht wurde.
Da die Wohnsitzvoraussetzung nur eingehalten ist, wenn der Fahrerlaubnisbewerber im Ausstellermitgliedstaat einen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e, Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18) tatsächlich innehat, kommt es auf die Bewertung der melderechtlichen Erfassung des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland und in der Tschechischen Republik nicht an.