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Kiffen nur jeden zweiten Abend - reicht das für den Führerscheinentzug?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Einnahme von Cannabis kann im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn nur dann als regelmäßig angesehen werden, wenn sie täglich oder nahezu täglich erfolgt. Ein Konsum „nur“ alle zwei Tage, also „nur“ halb so oft wie täglich, genügt hierfür nicht. Der bloße Besitz anderer psychoaktiv wirkender Stoffe begründet zwar in der Regel Zweifel an der Kraftfahreignung, reicht für sich genommen aber nicht für die Feststellung der Nichteignung aus.

Wann ist ein Cannabiskonsument zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet?

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums richtet sich nach § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist nach Nr. 9.2.2 in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV insbesondere bei der Einnahme von Cannabis differenziert zu beurteilen. Bei regelmäßiger Einnahme ist die Kraftfahreignung ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen zu verneinen. Bei lediglich gelegentlichem Konsum ist der Betroffene demgegenüber im Regelfall nur dann als ungeeignet anzusehen, wenn keine Trennung zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Fahrzeugen erfolgt oder wenn zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert werden oder eine Persönlichkeitsstörung beziehungsweise ein Kontrollverlust vorliegt.

Ab welcher Konsumhäufigkeit liegt „regelmäßiger“ Cannabiskonsum vor?

Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine regelmäßige Einnahme von Cannabis nicht bereits dann vor, wenn die Einnahmen in gleichlangen zeitlichen Abständen erfolgen. Erforderlich ist vielmehr ein täglicher oder nahezu täglicher Konsum (vgl. BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13; BVerwG, 26.02.2009 - Az: 3 C 1.08). Nur bei einem Konsum in derart engen Intervallen besteht unabhängig von einem aktuellen Rauschzustand die Möglichkeit einer ständigen Beeinträchtigung der für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Fähigkeiten wie Aufmerksamkeitsleistung, Verarbeitungsgeschwindigkeit und Kurzzeitgedächtnis (vgl. VGH Baden-Württemberg, 13.12.2007 - Az: 10 S 1272/07).

Eine gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis kann demnach nur dann als regelmäßig im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne eingestuft werden, wenn sie nicht deutlich seltener als täglich erfolgt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2010 - Az: 16 B 428/10). Ein Konsum „nur“ alle zwei Tage, also „nur“ halb so oft wie täglich, genügt hierfür nicht mehr. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang bis zu vier Konsumvorgänge pro Woche noch nicht als regelmäßigen Konsum gewertet (vgl. VGH Bayern, 04.05.2009 - Az: 11 CS 09.262; VGH Bayern, 08.02.2008 - Az: 11 CS 07.3017; VGH Bayern, 07.12.2006 - Az: 11 CS 06.1350). Demgegenüber wurden 20 Konsumvorgänge pro Monat unter besonderen Umständen des Einzelfalls noch als gerade ausreichend für einen regelmäßigen Cannabiskonsum angesehen (vgl. VG Freiburg, 10.02.2010 - Az: 4 K 953/08).

Im zu entscheidenden Fall hatte der Antragsteller gegenüber der sachverständigen Fachärztin angegeben, von Herbst 2014 bis zum 21.03.2015 jeden zweiten Abend im Freundeskreis Haschisch geraucht zu haben. Ein derartiger Konsumrhythmus erfüllt nach den dargestellten Maßstäben nicht die Anforderungen an einen regelmäßigen Cannabiskonsum im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn, sodass eine Fahrerlaubnisentziehung auf dieser Grundlage nicht gestützt werden kann.

Welche Bedeutung hat der Besitz anderer Betäubungsmittel oder Arzneimittel?

Der bloße widerrechtliche Besitz anderer psychoaktiv wirkender Stoffe oder Arzneimittel stellt zwar häufig ein Indiz für einen Eigengebrauch dar und begründet damit in der Regel Zweifel an der Kraftfahreignung. Er reicht jedoch für sich genommen nicht aus, um die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV festzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, 04.07.2003 - Az: 10 S 2270/02; VG München, 13.03.2015 - Az: M 1 S 15.618; VG Magdeburg, 17.06.2014 - Az: 1 B 629/14). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV berechtigt der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln die Fahrerlaubnisbehörde lediglich dazu, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen.

Wann kann die Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis verneint werden?

Bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann die Kraftfahreignung nur dann verneint werden, wenn zusätzliche Umstände wie eine fehlende Trennung zwischen Konsum und Fahren, ein Mischkonsum mit Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Persönlichkeitsstörung beziehungsweise ein Kontrollverlust hinzutreten. Fehlen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für solche zusätzlichen Umstände, kann die Fahrerlaubnis allein wegen des gelegentlichen Cannabiskonsums nicht entzogen werden.


VG Freiburg, 14.09.2015 - Az: 4 K 1937/15

ECLI:DE:VGFREIB:2015:0914.4K1937.15.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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