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Betreuung gegen den Willen des Betroffenen bei Alkoholabhängigkeit?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Anordnung einer Betreuung gegen den erklärten Willen des Betroffenen verletzt dessen Grundrecht auf Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, wenn das Beschwerdegericht die Ablehnung der Betreuung allein mit einer mangelnden Steuerungsfähigkeit beim Alkoholkonsum begründet und den Betroffenen nicht persönlich anhört. Eine Alkoholabhängigkeit allein kann die Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens nicht ohne Weiteres begründen.

Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Betroffenen ein. Je nach Gegenstand und Umfang der angeordneten Aufgabenkreise kann dieser Eingriff erhebliches Gewicht erlangen und das Grundrecht massiv einschränken, da innerhalb des festgelegten Aufgabenkreises künftig der Betreuer an Stelle des Betreuten entscheidet - in bestimmten Konstellationen auch gegen dessen ausdrücklichen Willen in höchstpersönlichen Angelegenheiten. Ein solcher Eingriff kann zwar auf gesetzlicher Grundlage und unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zulässig sein; § 1896 Abs. 1 und 2 BGB trägt dem auch einfachrechtlich Rechnung. Jedoch gilt: Der Staat hat von Verfassung wegen nicht das Recht, erwachsene und zur freien Willensbestimmung fähige Bürger in ihrer Freiheit zu beschränken, ohne dass sie sich selbst oder andere gefährden. Die Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen, ohne dass hinreichende Tatsachen für eine Beeinträchtigung des freien Willens vorliegen, verletzt daher dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, 02.07.2013 - Az: 1 BvR 2579/08).

Lehnt ein Betroffener die Betreuung ab, unterliegen die entsprechenden Gerichtsentscheidungen angesichts des Gewichts des damit verbundenen Grundrechtseingriffs einer strengen verfassungsgerichtlichen Kontrolle, die über die bloße Prüfung der grundsätzlichen Verkennung der Grundrechtsrelevanz hinausgeht. Diese Kontrolle erfasst insbesondere auch die Frage, ob die festgestellten Tatsachen die Entscheidung tragen und ohne wesentlichen Verstoß gegen Verfahrensrecht gewonnen wurden.

Für die Frage, ob die Ablehnung einer Betreuung auf einem freien Willen beruht, ist auf die Fähigkeit des Betroffenen abzustellen, die für und wider eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen, gegeneinander abzuwägen sowie Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell zu erfassen (vgl. BGH, 09.02.2011 - Az: XII ZB 526/10; BGH, 14.03.2012 - Az: XII ZB 502/11). Es ist dabei nicht zulässig, die Unfähigkeit zur freien Willensbildung allein mit der mangelnden Steuerungsfähigkeit des Betroffenen hinsichtlich seines Alkoholkonsums zu begründen. Eine Alkoholabhängigkeit ist nämlich regelmäßig gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Betroffene seinen Konsum nicht steuern kann. Sofern Alkoholismus überhaupt als psychische Krankheit oder körperliche, geistige oder seelische Behinderung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB angesehen werden kann (vgl. BayObLG, 22.07.1993 - Az: 3 Z BR 83/93), vermag dies allein nicht ohne Weiteres auch die Unbeachtlichkeit eines der Betreuung entgegenstehenden Willens zu begründen - andernfalls liefe der auch verfassungsrechtlich fundierte Schutzzweck des § 1896 Abs. 1 Buchst. a BGB leer.

Mit der Einfügung von § 1896 Abs. 1 Buchst. a BGB hat der Gesetzgeber ausdrücklich bezweckt, die Selbstbestimmung des Betroffenen zu stärken. Nach der Gesetzesbegründung stelle eine Bestellung gegen den freien Willen einen Eingriff in die Würde des Betroffenen dar, der zu unterlassen oder zu beseitigen sei (BTDrucks 15/2494, S. 28). Dieser Schutz muss ernst genommen werden, sobald ein Betroffener seinen der Betreuung entgegenstehenden Willen erklärt - insbesondere dann, wenn dies erstmals im Beschwerdeverfahren geschieht. In einem solchen Fall entsteht eine erhöhte Aufklärungspflicht des Beschwerdegerichts, die es daran hindert, ohne Weiteres auf die Feststellungen der Vorinstanz zurückzugreifen, die noch unter anderen Vorzeichen - nämlich ohne erklärten Widerspruch des Betroffenen - getroffen wurden.

Verfahrensrechtlich ist die persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht in diesen Konstellationen von Verfassungs wegen regelmäßig unerlässlich. Von ihr darf insbesondere nicht gemäß § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen werden, wenn der Betroffene erstmals im Beschwerdeverfahren ausdrücklich sein Einverständnis mit der Betreuung verweigert hat. Die bloße Bezugnahme auf eine frühere Anhörung - sei es durch das Amtsgericht oder in einem anderen Verfahren, etwa zur Anordnung einer Unterbringung - reicht nicht aus, um die notwendigen Erkenntnisse über die Unfähigkeit des Betroffenen zur freien Willensbildung hinsichtlich der Betreuungsanordnung zu gewinnen. Von der Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung in diesen Fällen geht auch der Bundesgerichtshof aus (vgl. BGH, 16.05.2012 - Az: XII ZB 454/11; BGH, 07.08.2013 - Az: XII ZB 188/13).

Soweit ein Beschwerdegericht diese Anforderungen missachtet, ist auch das Rechtsbeschwerdegericht verpflichtet, die daraus resultierenden Mängel zu erkennen und zu korrigieren. Im Rahmen einer zulässigen Rechtsbeschwerde ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht an die Rechtsbeschwerdegründe gebunden, soweit damit eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird, sondern hat die Rechtmäßigkeit von Amts wegen nach allen Richtungen uneingeschränkt zu prüfen. Eine bloße Bestätigung der Vorinstanzentscheidung ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den festgestellten Mängeln verletzt ihrerseits das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG.


BVerfG, 20.01.2015 - Az: 1 BvR 665/14

ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150120.1bvr066514

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