Stimmt der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zu, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das gilt auch dann, wenn eine Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre.
BGH, 14.03.2012 - Az: XII ZB 502/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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