Im Verfahren der Beschwerde gegen eine
Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß
§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen kein Feststellungsantrag nach
§ 62 FamFG gestellt werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Verfahren betrifft die Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Betreuerbestellung für die verstorbene Betroffene.
Die 1935 geborene Betroffene hatte den Beteiligten zu 4, ihren Enkel, mit notarieller Urkunde vom 27. Juni 2014 umfassend bevollmächtigt, ihre Vermögens- und Gesundheitsangelegenheiten zu besorgen, sollte sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sein.
Mit notariellen Verträgen vom 14. Oktober 2021 übertrug die Betroffene, vertreten durch den Beteiligten zu 4, diesem im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den hälftigen Miteigentumsanteil an ihrem Grundstück gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags von 20.000 € sowie ihren hälftigen Erbteil ohne Gegenleistung.
Das Amtsgericht hat die zunächst zur Kontrollbetreuerin bestellte Beteiligte zu 1 zur
beruflichen Betreuerin mit dem
Aufgabenkreis „Vermögenssorge, insbesondere die Geltendmachung von Ansprüchen der Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten O. S. [und] Teilwiderruf von Vollmachten beschränkt auf den Aufgabenbereich der Vermögenssorge“ bestellt.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 4 Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens ist die Betroffene verstorben. Daraufhin hat der Beteiligte zu 4 zuerst beantragt festzustellen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs ihn in seinen Rechten verletzt habe. Später hat er geltend gemacht, die Betroffene sei durch die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs in ihren Rechten verletzt worden.
Das Landgericht hat die Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 4 mit seiner Rechtsbeschwerde.
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