Im Verfahren der Beschwerde gegen eine
Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von dem Vorsorgebevollmächtigten auch beim Vorliegen einer transmortalen Vollmacht kein Feststellungsantrag nach
§ 62 Abs. 1 FamFG gestellt werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der 1933 geborene Betroffene erteilte den Beteiligten zu 1 und 2 (im Folgenden: Vorsorgebevollmächtigte) am 12. Januar 2021 eine notariell beurkundete General- und
Vorsorgevollmacht. Am 13. Januar 2021 regte die Senioreneinrichtung, in welcher der Betroffene seinerzeit lebte, die Bestellung eines
Betreuers für den Betroffenen an.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines im Februar 2021 vorgelegten Sachverständigengutachtens und nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 16. Mai 2022 eine rechtliche Betreuung mit dem
Aufgabenkreis „Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialleistungsträgern, Vertretung vor Einrichtungen“ sowie der diese Aufgabenbereiche betreffenden Postangelegenheiten eingerichtet und den Beteiligten zu 3 zum
Berufsbetreuer bestellt.
Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene über seinen Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist der Betroffene am 5. August 2022 verstorben.
Am 22. September 2022 haben die Vorsorgebevollmächtigten die Feststellung beantragt, dass der Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts rechtswidrig gewesen sei. Das Landgericht hat den Antrag verworfen. Hiergegen wenden sich die Vorsorgebevollmächtigten mit ihrer Rechtsbeschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat den von den Vorsorgebevollmächtigten angebrachten Feststellungsantrag im Ergebnis zu Recht als unzulässig behandelt. Denn den Vorsorgebevollmächtigten fehlte für einen Antrag nach § 62 FamFG bereits die erforderliche Antragsberechtigung.
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