Die allgemeine Hinzuziehung eines Dritten zu einem
Betreuungsverfahren als Bestandsverfahren ist nicht zulässig (Fortführung von BGH, 25.04.2018 - Az:
XII ZB 282/17).
Nach Beendigung des (Einzel-)Verfahrens, auf das sich der Hinzuziehungsantrag eines Angehörigen des Betroffenen bezieht, ist eine Beteiligung gegenstandslos. Das durch den Antrag auf Hinzuziehung eingeleitete Zwischenverfahren hat sich dann erledigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 7 Abs. 3 FamFG kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Für Betreuungsverfahren mit den in
§ 274 Abs. 3 FamFG aufgeführten Gegenständen nennt § 274 Abs. 4 FamFG den als Kann-Beteiligte in Betracht kommenden Personenkreis, zu dem unter anderem auch die Eltern des Betroffenen gehören.
Die Hinzuziehung von Dritten ist entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht bezogen auf das Betreuungsverfahren als Bestandsverfahren zulässig, sondern nur bezüglich der einzelnen Verfahrensgegenstände, die jeweils einer Endentscheidung zugänglich sind. Das lässt bereits die Regelung in § 274 Abs. 3 und 4 FamFG hinreichend deutlich erkennen, indem sie nach der Art des Verfahrensgegenstands differenziert und eine generelle Beteiligung am Betreuungsverfahren als Bestandsverfahren nicht vorsieht.
Dementsprechend hat der Senat ausgesprochen, dass nach erstmaliger
Betreuungsanordnung etwa in einem späteren Verfahren über die Erweiterung des
Aufgabenkreises über die Verfahrensbeteiligung naher Angehöriger neu zu entscheiden ist, was bei einer fortbestehenden Verfahrensbeteiligung des Angehörigen nicht erforderlich wäre. Ebenso bezieht sich etwa auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers nur auf das jeweilige Einzelverfahren und endet gemäß
§ 276 Abs. 5 FamFG mit Rechtskraft der Endentscheidung oder dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
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