Ist der Betroffene bereits nach
§ 1831 BGB untergebracht, so schließt dies eine gleichzeitige Unterbringung nach PsychKHG aus. Eine doppelte
Unterbringung widerspricht bereits dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem sowohl die zivilrechtliche als auch die öffentlich-rechtliche Unterbringung unterliegen.
Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass es nur aus gewichtigem Grund angetastet werden darf. Die Einschränkung dieser Freiheit, die auch dem Geisteskranken und nicht voll Geschäftsfähigen durch Art. 2 II GG garantiert ist, ist stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. Nach der Präambel des PsychKHG sind Zwangsunterbringungen und -behandlungen auf die Fälle zu beschränken, in denen sie unerlässlich sind.
Eine doppelte Unterbringung ist offensichtlich nicht unerlässlich, sodass sie bereits aus materiell-rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Befindet sich der Betroffene einmal in der Psychiatrie, ist sowohl der Eigen- als auch der Fremdgefährdung so weit begegnet worden, wie es durch eine Unterbringung möglich ist. Es ist schlicht nicht mehr erforderlich, den Betroffenen „ein zweites Mal“ unterzubringen, da sich an der zugrundeliegenden Situation auch durch die zweite, „rein rechtliche“ Unterbringung nichts ändert. Eine zweite Unterbringung ist schlicht nicht „unerlässlich“.
Auch die Tatsache, dass eine Fixierung wegen Fremdgefährdung zu erwarten ist, reicht nicht aus, um eine zweite Unterbringung „unerlässlich“ zu machen. Es würde sich bei der erneuten Unterbringung lediglich um ein rechtliches (und faktisch entbehrliches) Hilfskonstrukt handeln, um eine Fixierung nach PsychKHG genehmigen zu können. Die Umgehung der Unzulänglichkeit des Gesetzes macht einen staatlichen Eingriff nicht erforderlich.
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